OLG Köln zur Wirksamkeit eines Nottestaments vor drei Zeugen
04.09.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Bei akuter Todesgefahr kann ein sog. Nottestament vor drei Zeugen errichtet werden. Allerdings muss auch ein Nottestament gewisse Kriterien erfüllen, damit es wirksam ist.
Befindet sich der Erblasser in naher Todesgefahr, kann ein Drei-Zeugen-Testament errichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Todesgefahr so akut ist, dass die Zeit voraussichtlich nicht mehr reichen wird, um das Testament mit einem Notar oder Bürgermeister zu errichten, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Menschen, die in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis zu der begünstigten Person stehen, können allerdings nicht Zeuge bei einem solchen Nottestament sein, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juli 2017 zeigt (Az.: 2 Wx 86/17). Demnach ist ein Nottestament vor drei Zeugen unwirksam, wenn der Sohn der testamentarisch eingesetzten Alleinerbin daran mitwirkt.
Genau dies war in dem vor dem OLG Köln verhandelten Fall aber geschehen. Ans Sterbebett des Erblassers waren vier Personen gekommen. Drei von ihnen hielten in der Niederschrift fest, dass die Lebensgefährtin des 84-Jährigen Alleinerbin werden sollte. Unter den Zeugen war auch der Sohn der eingesetzten Alleinerbin. Der Erblasser hatte keine Kraft mehr, das Testament zu unterzeichnen.
Die Lebensgefährtin des Erblassers beantragte schließlich den Erbschein. Dagegen wehrten sich die Nichten und Neffen des verstorbenen Mannes. Ohne das Testament wären sie nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt gewesen. Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach die Lebensgefährtin nicht Alleinerbin geworden ist.
Ein Nottestament vor drei Zeugen sei bei akuter Todesgefahr zwar grundsätzlich möglich. Zeuge könne aber kein Kind oder andere nahe Verwandte der Person sein, die durch das Testament begünstigt wird, so wie es hier der Fall war. Auch die Anwesenheit einer vierten Person änderte an der Entscheidung des OLG nichts. Denn diese sei nicht an der Beurkundung beteiligt gewesen, sondern habe die Erklärung des Erblassers nur mitangehört. Das Testament sei unwirksam, da letztlich nur zwei Personen an der Beurkundung mitgewirkt haben.
Der Fall macht deutlich, dass es ratsam ist, sich rechtzeitig mit einem Testament zu befassen, da sonst die gesetzliche Erbfolge gilt und das muss nicht im Sinne des Erblassers sein. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte könne beraten.
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