Pressemitteilung von Michael Rainer

BGH zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht


Politik, Recht & Gesellschaft

Wer eine Marke anmeldet, muss darauf achten, dass nicht die Rechte einer bereits bestehenden Marke verletzt werden oder eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht.

Marken haben für Unternehmen eine große Bedeutung. Sie erhöhen den Wiedererkennungswert für die Verbraucher und tragen zur Kundenbindung bei. Werden die Rechte einer bestehenden Marke verletzt, können scharfe Sanktionen drohen. Mit Urteil vom 2. März 2017 entschied der Bundesgerichtshof, dass es für die Beurteilung, ob eine Wortmarke oder deren Bestandteile die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, nicht darauf ankommt, welche Bedeutung der Markeninhaber der Wortmarke beimessen will. Vielmehr sei die Sicht des angesprochenen Verkehrs maßgeblich (Az.: I ZR 30/16), führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.

Ausnahmsweise könne eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der verwendeten Zeichen verneint werden, wenn ohne weiteres ein eindeutig abweichender Begriffsinhalt der Zeichen erkannt werden kann. Ein Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, reiche dafür allerdings nicht aus, stellte der BGH klar.

Der Bundesgerichtshof hatte im Markenrechtsstreit zweier Apotheken zu unterscheiden. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke, die u.a. den Teil "Medicon" enthält und einer entsprechenden Wort-Bild-Marke. Die Beklagte benutzte eine ähnliche Bezeichnung, bei der lediglich das "n" fehlte. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer lizensierten Marke.

Die Klage scheiterte in den Vorinstanzen. Das OLG Hamm ging davon aus, dass zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Der BGH sah dies jedoch anders.

Das OLG habe angenommen, dass die Klagemarke nur eine sehr geringe und weit unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft habe. Sie bestehe aus einer Aneinanderreihung von beschreibenden und nicht kennzeichnungskräftigen Worten, deren Inhalt sich dem Verkehr zwanglos und ohne analysierende Betrachtung erschließe. Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft einer Marke sei allerdings auf den Gesamteindruck des Zeichens abzustellen, so der BGH. Maßgeblich sei dabei die Sicht des angesprochenen Verkehrs und nicht die des Markeninhabers. Und der Verkehr neige im Allgemeinen nicht zu einer zergliedernden und analysierenden Betrachtung eines Zeichens. Eine Zeichenähnlichkeit könne daher nicht verneint werden.

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