Mehr soziale Sicherheit für Pflegende
06.10.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
(Mynewsdesk) Die hkk Krankenkasse würdigt den Einsatz von pflegenden Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen seit1. Januar 2017 gemäß der Neuregelungen des PSG II (http://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegestaerkungsgesetz-zweites-psg-ii.html). Die hkk zahlt im Vergleich zu 2016 monatlich über 180.000 Euro mehr Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Außerdem hat die Krankenkasse mit Hauptsitz in Bremen von Januar bis Juli 2017 rund 1.150 Pflegepersonen neu in die Rentenversicherungspflicht aufgenommen. Dies entspricht einer Erhöhung um über 140 Prozent.
Bedingungen für die Rentenversicherung einer Pflegeperson
Personen sind laut SGB VI (§ 3 Satz 1 Nr. 1a) rentenversicherungspflichtig, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen nicht erwerbsmäßig pflegen. Die pflegebedürftigen Personen müssen hierfür mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sein und einen Anspruch auf Pflegeleistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung haben. Die Pflege muss von der Pflegeperson mindestens zehn Stunden, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in der häuslichen Umgebung ausgeübt werden. Gleichwohl kann, selbst wenn alle o. g. Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht vorliegen sollten, diese aufgrund gesetzlicher Ausschlusstatbestände dennoch nicht in Betracht kommen. Beispielsweise sind Pflegepersonen nach § 5 Abs. 4 SGB VI (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/6_Wir_ueber_uns/01_infos_zum_unternehmen/03_unternehmensprofil/012_selbstverwaltung/03_verbindliche_entscheidungen/2015/2015_12_23_versicherungsfreiheit_bezug_altersgeld.html) dann nicht mehr rentenversicherungspflichtig, wenn diese die Regelaltersgrenze (Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde) erreicht haben und auch eine Altersvollrente beziehen.
Neu: Absicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung
Die hkk zahlt seit 1. Januar 2017 für die Pflegepersonen Beiträge an die Agentur für Arbeit. Der Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung kann Personen gewährt werden, die aufgrund der Pflegesituation ihre Beschäftigung unterbrechen oder aufgeben. Voraussetzung dabei ist, dass diese unmittelbar vor ihrer Pflegetätigkeit arbeitslosenversichert waren. Diesen Personen soll so nach Ende der Pflege der Wiedereinstieg in den Beruf erleichtert werden.
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Ilja Mertens Tel.: 0421.3655 3177
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E-Mail: <a href="mailto:presse@hkk.de">presse@hkk.de</a>; Internet: http://www.hkk.de (http://www.hkk.de/)
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