Vergütungspflichtige Arbeitszeit: Computer hochfahren gehört dazu
19.10.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Arbeitszeit als Streitthema
Immer wieder streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Praxis darum, was eigentlich genau zur Arbeitszeit zählt. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht dazu in § 2 allein die Regelung vor, dass Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen ist. Das lässt allerdings einen weiten Interpretationsspielraum. Wann genau beginnt die Arbeit? Relevant ist das für die Parteien vor allem deshalb, weil der Arbeitgeber die Arbeitszeit zu vergüten hat.
Arbeitsvorbereitungszeit als Arbeitszeit
In der Rechtsprechung anerkannt ist, dass auch Arbeitsvorbereitungszeit, die vielfach auch als Rüstzeit bezeichnet wird, bereits zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehört. Dazu kann zählen etwa das Umkleiden (z. B. spezielle Schutzkleidung anlegen) oder auch, wie das Arbeitsgericht Magdeburg in einem aktuellen Urteil entschieden hat, die Versetzung des Arbeitsplatzcomputers in einen Zustand, der die Aufnahme der geschuldeten Arbeitsleistung ermöglicht, z. B. Hochfahren, etwaige Anmeldungen und Programmöffnungen (Arbeitsgericht Magdeburg, Urteil vom 26.10.2016 - 3 Ca 3220/15).
Vorbereitung der Arbeit dient dem Arbeitgeber
Ein entscheidendes Merkmal für die Frage, ob es sich um Arbeitszeit handelt, die vom Arbeitgeber bezahlt werden muss, ist die Fremdnützigkeit. Dient die entsprechende Handlung in erster Linie einem fremden Bedürfnis und nicht zugleich dem eigenen Bedürfnis des Arbeitnehmers, handelt es sich um Arbeitszeit. Das ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Magdeburg beim Hochfahren des Computers sowie den weiteren Anmeldungsschritten am PC der Fall, wird dem Arbeitnehmer doch nur so die Erbringung seiner Arbeitsleistung überhaupt möglich.
Zeitlicher Umfang der Arbeitsvorbereitungszeit
Für die Berechnung des zulässigen zeitlichen Umfangs dieser Vorbereitungszeit gilt grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit angemessen ausschöpfen muss. Nur die Zeitspanne, die danach erforderlich ist, soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeit zählen (vgl. etwa Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.11.2013 - 1 ABR 59/12).
5.10.2017
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