Schmerzensgeld in den USA - "Common Law" gegen "Civil Law": Deutsche Anwälte helfen Opfern!
24.10.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Anwälte Route66 kooperieren mit US-Anwälten im Personenschadenrecht:
Die Arbeitsgemeinschaft "anwaelte Route66" ist vor kurzem gegründet worden (www.anwaelte-route66.de). Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus Rechtsanwälten, die sowohl der deutschen, als auch der englischen Sprache mächtig sind und ihre Schwerpunkttätigkeit im Bereich des Personenschadenrechts haben. Sie soll als erste Anlaufstelle für Geschädigte dienen, die in den USA durch Unfall, ärztliche Fehlbehandlung oder anderweitig einen Gesundheitsschaden erlitten haben, und auf anwaltliche Unterstützung zur Durchsetzung der möglichen Ansprüche, insbesondere Schmerzensgeld, materielle Schäden sowie "punitive damages", angewiesen sind.
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft müssen nachweislich über jahrelange umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet des Personenschadenrechts verfügen sowie die deutsche und englische Sprache beherrschen.
Hauptziel der Arbeitsgemeinschaft ist es, in den USA in ihrer Gesundheit Geschädigte sowie deren Angehörige in jeglicher Art und Weise bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche zu helfen.
Diese Hilfestellung soll über das rein Juristische hinausgehen und auch die notwendige Unterstützung bei z. B. Behördengängen sowie die Suche qualifizierter Sachverständiger, Übersetzungsdienstleister und die Unterstützung bei sonstiger erforderlicher Tätigkeit umfassen.
Darüber hinaus hat die Arbeitsgemeinschaft die Aufgabe, über die unterschiedlichen Rechtslagen des in Deutschland vorherrschenden "Civil Law" und dem im US-amerikanischen "Common Law" mittels Öffentlichkeitsarbeit und Kongressen/Seminaren etc... eingehend zu informieren. Den Anfang machten die Arge bereits mit dem in der Fachwelt weitaus bekannten "Liebeck-Fall" auf ihrer Homepage. Die Medien haben diesen US-amerikanischen Fall einer schwer geschädigten betagten Kaffeetrinkerin gegen eine bekannte US-Fastfoodkette in Deutschland in einem völlig verkehrten Bild dargestellt, das noch Jahrzehnte später in den Köpfen vieler einen Negativeindruck der US-Rechtsprechung beibehält, das diese nicht verdient hat!
Was in der Öffentlichkeit auch nicht sehr bekannt ist: Oftmals müssen deutsche Rechtsschutzversicherer Fälle, die in den USA zu einem Schaden des deutschen Versicherungsnehmers geführt haben, abdecken.
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