Berliner Testament: Schlusserbe kann Schenkungen zurückfordern
25.10.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament entfaltet eine hohe Bindungswirkung. Das kann auch Auswirkungen auf Schenkungen des längerlebenden Ehepartners haben, wie ein Urteil des OLG Hamm zeigt.
Bei Ehepaaren ist ein sog. Berliner Testament beliebt. Darin setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben und in der Regel die Kinder zu Schlusserben ein. Der Haken eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments ist seine hohe Bindungswirkung. Auch nach dem Tod des Ehegatten bleibt der längerlebende Partner an die gemeinsamen Verfügungen gebunden und kann sie nicht mehr einseitig ändern, wenn nicht entsprechende Regelungen vereinbart worden sind, erläutert die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Diese hohe Bindungswirkung kann auch Auswirkungen auf Schenkungen haben, die der längerlebende Ehepartner vorgenommen hat. Diese können durch den im gemeinschaftlichen Ehegattentestament eingesetzten Schlusserben ggf. wieder zurückgefordert werden, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2017 zeigt (Az.: 10 U 75/16).
Konkret hatte ein Ehepaar in seinem gemeinschaftlichen Ehegattentestament seinen Sohn als Schlusserben eingesetzt. Einige Jahre nach dem Tod der Ehefrau zog der Mann mit einer anderen Frau zusammen. Auf Wunsch des Vaters vereinbarte der Sohn mit der Frau ein lebenslanges Wohnrecht im Haus des Vaters unter der Bedingung, dass sie den Vater pflege und keine Besitzansprüche an dem Haus stelle. Darüber hinaus übertrug der Vater der Frau auch noch verschiedene Vermögensgegenstände im Wert von insgesamt rund 250.000 Euro. Nach dem Tod des Vaters klagte der Sohn als Schlusserbe auf die Herausgabe dieser Vermögenswerte mit der Begründung, die Zuwendungen seien als sein Erbteil beeinträchtigende Schenkungen rückabzuwickeln.
Das OLG gab der Klage statt. Der Erblasser habe der Frau die Vermögenswerte geschenkt und damit die Erberwartung seines Sohnes beeinträchtigt. Der Vater hätte aber die testamentarische Einsetzung seines Sohnes als Schlusserben berücksichtigen müssen. An diese gemeinsame Verfügung sei er gebunden gewesen. Ein anerkennenswertes lebzeitiges Interesse des Erblassers an den Schenkungen sei nicht zu erkennen, zumal die Frau ohnehin in vollem Umfang frei Kost und Logis bei ihm erhalten habe.
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