promoted | Saturdays for Children
Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Pressemitteilung von Michael Rainer
Fristlose Kündigung wegen Versenden betrieblicher Unterlagen an private E-Mail-Adresse wirksam
06.11.2017 / ID: 275541
Politik, Recht & Gesellschaft
Wer betriebliche Unterlagen an seine private E-Mail-Adresse sendet, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen. Das geht aus einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2017 hervor.
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, kann das Versenden von betrieblichen Unterlagen an die eigene private E-Mail-Adresse sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das geht aus eine Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor (Az.: 7 Sa 38/17).
In dem Fall hatte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter außerordentlich und fristlos gekündigt. Der Mitarbeiter hatte ein Vertragsangebot eines konkurrierenden Unternehmens erhalten. Einige Wochen vor Beschäftigungsbeginn begann er damit, betriebliche Unterlagen zu Kunden oder Projekten an seine private E-Mail-Adresse zu senden. Daraufhin erhielt er die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung und um den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung zweier ausstehender Monatsgehälter.
Das LAG erklärte, dass die fristlose Kündigung wirksam ausgesprochen worden sei. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung könne nicht nur die Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten, sondern auch der Nebenpflichten sein. Denn die Parteien eines Arbeitsvertrags seien zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners verpflichtet. Daher hätte der Arbeitnehmer sich die betrieblichen Unterlagen und Daten nicht aneignen und diese für betriebsfremde Zwecke vervielfältigen dürfen, so das LAG. Damit habe der Arbeitnehmer in schwerwiegender Weise gegen seine Rücksichtnahmepflicht verstoßen.
Nach Überzeugung des Gerichts habe der Arbeitnehmer die betrieblichen Unterlagen an seine private Mail-Adresse gesendet, um seine Tätigkeit bei dem neuen Arbeitgeber vorzubereiten. Dies sei weder mit dem Einverständnis des Arbeitsgebers geschehen noch durch Regelungen in dem Arbeitsvertrag gedeckt gewesen. Dies stelle einen erheblichen Vertragsverstoß dar, der auch ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sei, führte das Gericht aus. Dem Arbeitgeber sei es nicht mehr zumutbar gewesen, dass Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen arbeitsrechtlichen Themen.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html (https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html)
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von Michael Rainer
14.10.2020 | Michael Rainer
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
07.10.2020 | Michael Rainer
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
06.10.2020 | Michael Rainer
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
01.10.2020 | Michael Rainer
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
30.09.2020 | Michael Rainer
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Weitere Artikel in dieser Kategorie
05.09.2025 | ARAG SE
ARAG: Schöne Verbrauchertipps
ARAG: Schöne Verbrauchertipps
05.09.2025 | Berthold Schäfer
Berthold Schäfer: mit Erfahrung und Herz für die VG Ulmen
Berthold Schäfer: mit Erfahrung und Herz für die VG Ulmen
04.09.2025 | Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Der Sinn des Trennungsjahres
Der Sinn des Trennungsjahres
03.09.2025 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
ARAG Recht schnell...
02.09.2025 | Solibro Verlag
Zerstörung der Meinungsfreiheit: Zeitdiagnose erschienen
Zerstörung der Meinungsfreiheit: Zeitdiagnose erschienen
