Kündigung von ehemaligem Stasi-Mitarbeiter unwirksam
23.11.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Immer wieder sorgt die ehemalige Mitarbeit von Arbeitnehmern bei der Stasi, dem Ministerium der Staatssicherheit der DDR, für Streitfälle im Arbeitsrecht. Dabei dreht es sich regelmäßig um die Frage, ob der Arbeitgeber aufgrund dieser Tätigkeit bzw. Falschbeantwortungen auf Nachfrage in diesem Zusammenhang zur Kündigung berechtigt ist. In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Wirksamkeit einer entsprechenden Kündigung verneint (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2017 - 5 Sa 462/17).
Fristlose und ordentliche Kündigung unwirksam: In dem konkreten Fall ging es um den stellvertretenden Direktor des Landesinstituts für Rechtsmedizin des Landes Brandenburg. Dieser war über zwei Jahre als Militärarzt für das MfS als inoffizieller Mitarbeiter tätig gewesen, hatte diese Tätigkeit aber dem Arbeitgeber gegenüber verleugnet. Dessen darauffolgende fristlose Kündigung war schon in der ersten Instanz erfolgreich angegriffen worden, nun sah das LAG Berlin-Brandenburg auch die ordentliche Kündigung als unwirksam an (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2017 - 5 Sa 462/17).
Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar: Dem Land sei einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht unzumutbar. In Anbetracht der langjährigen, beanstandungsfreien Tätigkeit desselben sowie seiner eher als gering einzuschätzenden Verstrickung in die Tätigkeit des MfS, könne die wahrheitswidrige Leugnung das Arbeitsverhältnis nicht in einem für die Kündigung erforderlichen Maß beeinträchtigen.
Hohe Anforderungen an Kündigung: Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber sehr hohe Anforderungen erfüllen müssen, wenn sie dem Arbeitnehmer aufgrund einer Stasi-Tätigkeit kündigen wollen. Selbst wenn sie dem Mitarbeiter eine bewusste Falschauskunft nachweisen können, ist die Kündigung nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer hat gute Chancen, eine Belastung des Vertrauensverhältnisses durch eine langzeitige, beanstandungsfreie Tätigkeit ausgleichen. Letztlich muss im Einzelfall eine schwerwiegende Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Arbeitgebers vorliegen, die angesichts der langen zurückliegenden Stasi-Tätigkeit nur selten gegeben sein dürfte.
Gute Erfolgsaussichten für Arbeitnehmer: Für Arbeitnehmer zeigt der Fall umgekehrt, dass sie gute Erfolgsaussichten haben, sich gegen entsprechende Kündigungen zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist es, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Zumindest eine satte Abfindung ist in solchen Fällen dann immer drin.
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20.11.2017
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