OLG Düsseldorf: Streichungen im Testament müssen eindeutig sein
27.11.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Nimmt ein Erblasser Streichungen in seinem Testament vor, sollten diese nachweisbar von ihm stammen. Sonst können die gestrichenen Passagen in dem Testament wirksam bleiben.
Einem Erblasser steht es frei, sein Testament zu ändern. Dabei sollte aber darauf geachtet werden, dass die vorgenommenen Änderungen ihm zweifelsfrei zuzuordnen sind. Bei einem handschriftlichen Testament müssen auch die Änderungen handschriftlich vom Erblasser erfolgen und am besten datiert und unterschrieben werden. Um sicher zu gehen, kann es aber ratsam sein, ein neues Testament zu erstellen, damit die letztwilligen Verfügungen auch wirksam umgesetzt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Dass nachträgliche Änderungen unwirksam sein können, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 2017 (Az.: I-3 Wx 63/16). In dem Fall hatte der Erblasser ein mit schwarzem Kugelschreiber geschriebenes Testament erstellt, in dem er Freunde und seine Lebensgefährtin als Erben einsetzte. Die Einsetzung der Freunde als Erben wurde später mit blauem Kugelschreiber durchgestrichen.
Nach dem Tod des Erblassers beantragten seine ursprünglich als Erben eingesetzten Freunde den Erbschein, das Nachlassgericht wies den Antrag ab, weil sie als Erben durchgestrichen sind. Auch anhand eines eingeholten Schriftgutachtens stehe fest, dass der Erblasser die Streichungen selbst vorgenommen habe.
Das OLG Düsseldorf sah das jedoch anders. Zwar könne der Testierende Änderungen in seinem Testament vornehmen, indem er Passagen in der Absicht durchstreicht, diese aufzuheben. Allerdings lasse sich in dem konkreten Fall nicht hinreichend sicher beweisen, dass die Änderungen tatsächlich vom Erblasser vorgenommen wurden, da dies auch kein Zeuge bestätigen konnte. Bloße Äußerungen des Erblassers, dass er sein Testament ändern wolle, ließen diesen Schluss nicht zu. Zudem sei auch kein neuer Erbe eingesetzt worden. Selbst wenn der Erblasser die Passagen selbst durchgestrichen hat, blieben Zweifel am Aufhebungswillen, so das OLG. Vielmehr könne dies auch nur der Vorbereitung eines neuen Testaments gedient haben.
Damit die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können, sollten die Formulierungen und auch spätere Änderungen in einem Testament immer eindeutig und dem Erblasser zuzuordnen sein.
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GRP Rainer Rechtsanwälte
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