Wettbewerbsverbot - BGH stärkt Rechte der Handelsvertreter
01.12.2017 / ID: 278008
Politik, Recht & Gesellschaft
In Handelsvertreterverträgen ist häufig ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Bestimmte Klauseln in den AGB können aber unwirksam sein, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Az.: VII ZR 100/15).
Unternehmen vereinbaren mit ihren Handelsvertretern häufig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dabei verpflichten sich die Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrags dem Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum keine Kunden abzuwerben. Allerdings können solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wenn sie nicht transparent genug gestaltet sind. Das hat der BGH entschieden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall war der Handelsvertreter als Vermögensberater für ein Unternehmen tätig. Im September 2011 wurde das Vertragsverhältnis beendet. Vertraglich war in den AGB u.a. vereinbart worden, dass sich der Vermögensberater für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses verpflichtet, dem Unternehmen keine Kunden abzuwerben oder dies zu versuchen.
Gegen diese Vereinbarung hatte der Vermögensberater nach Ansicht der Gesellschaft verstoßen. Er habe innerhalb des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots vier Kunden zur Änderung oder Kündigung ihrer Verträge bewegt oder dies zumindest versucht. Die klagende Gesellschaft machte daher Ansprüche gegen den Vermögensberater geltend. Die Klage blieb aber auch in letzter Instanz vor dem BGH erfolglos.
Die Karlsruher Richter stellten fest, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in den AGB nicht wirksam vereinbart worden sei. Die Klausel "der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen" stelle einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar und sei deshalb unwirksam.
Bei dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot handele es sich unstrittig um eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Unternehmens. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot, da sie nicht deutlich genug darstelle, ob sich das Wettbewerbsverbot nur auf solche Personen erstrecke, die zur Zeit der Vertragsdauer Kunden waren oder ob auch solche Personen erfasst sind, die erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrags zu Kunden geworden sind. Für den Vertreter sei daher unklar, wie weit das Wettbewerbsverbot reiche. Insoweit könne sogar dahinstehen, ob das Wettbewerbsverbot nicht schon wegen den Fehlens einer konkreten Karenzentschädigung unwirksam sei, so der BGH.
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