GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrung in Fällen der Geschäftsführerhaftung
14.12.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Geschäftsführer einer GmbH können im Insolvenzfall in der Haftung stehen. Streitthema sind häufig Zahlungen, die der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch geleitstet hat.
Das persönliche Haftungsrisiko eines GmbH-Geschäftsführers kann schon bei einfacher Fahrlässigkeit eintreten, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Die Haftung des Geschäftsführers kommt z.B. dann in Betracht, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen leistet. Strittig ist dabei, ob die Zahlungen noch getätigt werden durften oder ob sie die Insolvenzmasse geschmälert haben. Die Kanzlei GRP Rainer verfügt über Erfahrung in Fällen der Geschäftsführerhaftung.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juli 2017 Stellung dazu bezogen, welche Zahlungen ein Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife noch leisten darf und wann er zum Ersatz dieser Zahlungen verpflichtet ist (Az.: II ZR 319/15). Demnach entfällt die Ersatzpflicht des Organs, wenn die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Insolvenzmasse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung stehenden Gegenleistung ausgeglichen wird. Diese Gegenleistung muss für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein. Arbeits- oder Dienstleistungen seien dazu in der Regel ungeeignet, so der BGH.
In dem Fall hatte der Insolvenzverwalter gegen einen "Director" einer in Deutschland tätigen private company limited by shares nach englischem Recht geklagt. Für diese Gesellschaft sind die Regelungen des § 64 GmbHG entsprechend anwendbar. Der "Director" hatte zwischen dem 14. September und 9. Dezember 2009 noch Zahlungen an die Stadtwerke und Telekommunikationsunternehmen veranlasst sowie Gehälter ausgezahlt. Laut Insolvenzverwalter war die Gesellschaft spätestens seit dem 1. September 2009 zahlungsunfähig gewesen, sodass er die Rückzahlung dieser Kosten verlangte.
Die Klage hatte Erfolg. Nach Eintritt der Insolvenzreife habe der Geschäftsführer die verbliebene Insolvenzmasse im Interesse der Gläubiger zu erhalten. Leistet er dennoch Zahlungen, die die Insolvenzmasse schmälern, sei er ersatzpflichtig, so der BGH. Dabei sei nicht jeder beliebige Massezufluss als Ausgleich diese Masseschmälerung zu sehen. Vielmehr sei ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang dafür erforderlich, wobei die Regeln des Bargeschäfts nach § 142 InsO aF nicht anwendbar seien. Arbeits- oder Dienstleistungen seien in der Regel nicht geeignet, um die Masseschmälerung auszugleichen.
Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Geschäftsführer und andere leitende Organe beraten.
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