Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht
13.09.2011 / ID: 27987
Politik, Recht & Gesellschaft
Beißt ein Hund nach einem Kampf den Halter des gegnerischen Tieres, hat dieser Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den anderen Hundehalter. Wie das Amtsgericht München der D.A.S. zufolge entschied, ist jedoch dem Verletzten eine Mitverantwortung für die von seinem Hund ausgehende Gefahr zuzurechnen.
(AG München, Az. 261 C 32374/10)
Hintergrundinformation:
Tierhalter haften für Schäden oder Verletzungen, die ihre Lieblinge verursachen. Dies geht aus § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches hervor. Häufig kommt diese Vorschrift im Zusammenhang mit Hunden zur Anwendung - denn diese bewegen sich nun einmal in großer Zahl mit ihren Haltern im öffentlichen Raum und geraten oft mit Artgenossen in Streit. Der Fall: Im Münchner Englischen Garten waren sich zwei freilaufende Hunde begegnet - ein Ridgeback und ein Labrador. Der Labrador lief dem Ridgeback hinterher und verhielt sich aggressiv. Es kam zum Kampf. Nachdem sich die beiden Hunde getrennt hatten, griff die Halterin des Labradors ein und zog ihren Hund weg. Der Ridgeback griff noch einmal an und biss die Labrador-Halterin in die Hand. Die Frau erlitt eine Blutvergiftung mit Fieber, Narben und Sensibilitätsstörungen am Handrücken. Sie war einige Monate arbeitsunfähig und verklagte die Halterin des Ridgebacks auf 2.250 Euro Schmerzensgeld zusätzlich zu 750 Euro, die ihr die gegnerische Haftpflichtversicherung bereits außergerichtlich gezahlt hatte. Das Urteil: Das Amtsgericht München erklärte nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung ein Schmerzensgeld für gerechtfertigt. Durch Zeugenaussagen sei bewiesen, dass es der Hund der Beklagten gewesen sei, der die Frau gebissen habe. Ein Mitverschulden müsse sie sich wegen ihres Eingreifens nicht vorwerfen lassen - dies wäre jedoch anders, wenn sie direkt in den laufenden Kampf eingegriffen hätte. Zurechnen lassen müsse sie sich aber die von ihrem eigenen Hund ausgehende Gefahr. Da der von ihrem Hund begonnene Kampf bei ihrem Einschreiten schon beendet gewesen sei, könne man ihr nur eine Mitverantwortung von 1/5 auferlegen. Hier sei ein Schmerzensgeld von insgesamt 2.500 Euro angemessen, es blieben also 2.000 Euro. Die außergerichtlich gezahlten 750 Euro seien davon abzuziehen.
Amtsgericht München Urteil vom 01.04.2011, Az. 261 C 32374/10
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