Verspätete Rückkehr aus dem Urlaub - was droht Arbeitnehmern?
01.02.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Bei der Rückkehr aus dem Urlaub kann einiges schief laufen. Flüge werden gestrichen, auf einmal sitzt der Arbeitnehmer irgendwo fest und kommt nicht rechtzeitig zurück, um seine Arbeit wieder aufzunehmen. Hat er trotzdem einen Anspruch auf Vergütung? Kann oder muss er die Arbeit nachholen? Oder droht ihm gar eine Abmahnung oder Kündigung des Arbeitgebers in solchen Fällen?
Wegerisiko beim Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich dafür sorgen, rechtzeitig bei der Arbeit zu erscheinen, er trägt das sog. Wegerisiko. Gelingt ihm das nicht, bekommt er auch keine Vergütung vom Arbeitgeber für die entsprechende Zeit. Das gilt unabhängig davon, ob er etwas für die Verspätung kann oder nicht.
Nacharbeiten der versäumten Zeit: Ob der Arbeitnehmer die versäumte Zeit nacharbeiten darf oder muss, kann im Einzelfall im Arbeitsvertrag geregelt sein. Gibt es dazu keine Regelung, hat der Arbeitnehmer aber keinen Anspruch darauf.
Abmahnung wegen verspäteter Urlaubsrückkehr: Davon unabhängig zu betrachten ist die Frage, ob dem Arbeitnehmer in Folge einer verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub eine Abmahnung drohen kann. Das ist nur dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer ein Vertragsverstoß zur Last gelegt werden kann. Dies wiederum erfordert Verschulden. Daran fehlt es, wenn für den Mitarbeiter in keiner Weise vorhersehbar war, dass z.B. Verkehrsmittel im Rahmen seiner Rückreise ausfallen. Anders dürfte es dagegen zu beurteilen sein, wenn die Rückreise von vornherein sehr knapp geplant wurde und der Arbeitnehmer dann in Folge einer Verspätung eines Fliegers, die sich im Bereich des allgemeinen Risikos bewegt, zu spät kommt. Gleiches gilt, wenn es für den Arbeitnehmer unproblematisch möglich wäre, etwa auf einen anderen Flieger umzubuchen, ohne dass ihm dadurch ein größerer Schaden entstünde. In diesen Fällen kann eine Abmahnung des Arbeitgebers durchaus zulässig sein.
Verspätung als Kündigungsgrund? Als Kündigungsgrund kommt eine Verspätung dagegen nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer sich zuvor schon wiederholt Verstöße gegen den Arbeitsvertrag geleistet hat. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Arbeitnehmer, die Grund zu der Annahme haben, beim Arbeitgeber auf der Abschussliste zu stehen, sollten besonders vorsichtig sein. Der Arbeitgeber wartet dann unter Umständen nur auf einen Grund, um seine Kündigung auszusprechen. Die Gelegenheit sollte man ihm nach Möglichkeit nicht durch eine bzw. mehrere Verspätungen liefern.
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30.01.2018
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