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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
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Pressemitteilung von Michael Rainer
GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrung bei Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers
08.02.2018 / ID: 283140
Politik, Recht & Gesellschaft
Ähnlich dem Handelsvertreter kann auch dem Vertragshändler nach Beendigung des Vertrags ein Ausgleichsanspruch zustehen. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Anders als der Handelsvertreter agiert der Vertragshändler unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Unter seinem Namen vertreibt er die Produkte eines anderen Unternehmens, während der Handelsvertreter im Namen des Unternehmens Verträge und Geschäfte abschließt. Dafür erhält der Handelsvertreter Provisionen. Ihm steht nach Beendigung des Handelsvertretervertrags in der Regel ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser Ausgleichsanspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen auch dem Vertragshändler zustehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters begründet sich darin, dass er Geschäftskontakte hergestellt hat, von denen das Unternehmen auch nach Beendigung des Vertrags noch profitieren kann ohne noch Provisionen zahlen zu müssen. Der Vertragshändler betreibt seine Geschäfte zwar unter eigenem Namen und er trägt das unternehmerische Risiko. Dennoch kann er nach § 89b HGB entsprechend einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Vertragspartner haben.
Zu den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89b HGB gehört, dass der Vertragshändler sich verpflichtet hat, seinen Kundenstamm dem Vertragspartner zu übertragen, so dass dieser auch nach Beendigung des Vertrags noch seinen Nutzen aus den Kundendaten ziehen kann. Ebenso sollte der Vertragshändler in den Vertrieb des Unternehmens ähnlich eingebunden sein wie ein Handelsvertreter. Er muss so eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in weitem Umfang Aufgaben zu erfüllen hat, die sonst einem Handelsvertreter zukommen (BGH, VII ZR 315/13).
Entsprechend den Regelungen des § 89b HGB kann der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Dies gilt sowohl für Vertragshändler, die in Deutschland tätig sind als auch nach einer weiteren Entscheidung des BGH für Vertragshändler, die innerhalb der EU oder des EWR tätig sind (Urteil vom 25. Februar 2016, Az.: VII ZR 102/15).
Der Vertragshändler kann also einen Ausgleichsanspruch haben, dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen und der Vertragsgestaltung sind im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte kompetente Ansprechpartner.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/vertragshaendlerrecht.html
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GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
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