Pressemitteilung von Michael Rainer

LAG Hamm: Abgrenzung des Handelsvertreters vom Arbeitnehmer


Politik, Recht & Gesellschaft

Die Abgrenzung zwischen einem selbstständigen Handelsvertreter und einem Arbeitnehmer ist u.U. schwierig. Ein entscheidender Aspekt ist die Zeithoheit des Handelsvertreters.

Kennzeichnend für die Tätigkeit eines Handelsvertreters ist, dass er im fremden Namen Geschäfte und Verträge für ein Unternehmen abschließt und dafür eine Provision erhält. Obwohl er ein eigenständiges Gewerbe betreibt, kann die Abgrenzung zu einer abhängigen Beschäftigung mitunter schwierig sein. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Juni 2016 ist die Zeithoheit ein entscheidendes Merkmal für die Tätigkeit eines Handelsvertreters (Az.: 14 Sa 936/17), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Tätigkeiten im Außendienst können sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch in einem Handelsvertreterverhältnis ausgeübt werden. Für die Abgrenzung zwischen einem selbstständigen Handelsvertreter und einem abhängig Beschäftigten ist nicht nur entscheidend, ob ein Arbeitsvertrag oder ein Handelsvertretervertrag abgeschlossen wurde, sondern auch wie dieser "gelebt" wird, bekräftigte das LAG Hamm.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unternehmen hatte mit einer Mitarbeiterin einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen. Zur Terminvereinbarung betrieb das Unternehmen ein Callcenter, an dem die Vertreter teilnehmen konnten. Dabei mussten sie sich strikt an den vorgegebenen Terminplan halten.

Die Klägerin nahm an diesem System teil. Als sie Termine für den 3. Oktober, einem gesetzlichen Feiertag, erhielt, wies sie darauf hin, dass sie an Feiertagen nicht arbeite. Das Unternehmen teilte ihr mit, dass außer an Sonntagen an allen Tagen Termine vergeben würden. Um solche Terminabsagen zu vermeiden, sollte die Mitarbeiterin ihre Zeit bis zum Jahresende planen. Wenig später erhielt die Frau die Kündigung. Dagegen klagte sie und begehrte die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

Das LAG gab ihr recht. Zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, dass durch die Kündigung nicht beendet wurde. Für ein Handelsvertreterverhältnis fehle es an einer im Wesentlichen freien Zeiteinteilung. Unter Berücksichtigung aller Umstände stand für das LAG fest, dass zwischen den Parteien trotz abgeschlossenen Handelsvertretervertrags ein Arbeitsverhältnis bestand.

Unternehmen und Handelsvertreter sollten darauf achten, dass sie sich bei der Gestaltung des Handelsvertretervertrags klar von einer abhängigen Beschäftigung abgrenzen und diese Abgrenzung auch in der Praxis gegeben ist. Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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