Weitergabe von Patientendaten über WhatsApp - fristlose Kündigung
22.02.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Die zunehmend intensivere Nutzung von sozialen Netzwerken und Messengern zum Austausch von privaten und dienstlichen Inhalten bringt viele spannende und nützliche Möglichkeiten mit sich. Arbeitsrechtlich sind damit aber auch gewisse Risiken verbunden, derer sich Arbeitnehmer bewusst sein sollten. Immer dann, wenn im Rahmen der Nutzung von Facebook, WhatsApp und dergleichen ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht, können Pflichten für Arbeitnehmer bestehen, bei deren Verletzung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung drohen.
Weitergabe von Patientendaten über WhatsApp: Wer im Bereich der medizinischen Versorgung tätig ist, hat in aller Regel eine Verschwiegenheitspflicht zu beachten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt. Daten von Patienten dürfen demnach nicht an unbefugte Personen weitergegeben werden. Wenig überraschend verstößt dagegen, wer entsprechende Daten über WhatsApp weiterleitet, wie sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 11.11.2016 (Az.: 12 Sa 22/16) ergibt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mitarbeiterin einer Arztpraxis das Foto eines Terminblatts einer Patientin per WhatsApp an ihre Tochter weitergeleitet mit dem Kommentar: "Mal sehen, was die schon wieder hat...".
Fristlose Kündigung des Arbeitgebers: Nachdem die Tochter das Foto in ihrem Sportverein herumgezeigt hatte, kam die Sache heraus. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus. Dagegen wollte sich die Arbeitnehmerin mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Ihr sei nicht klar gewesen, dass sie keine Daten an direkte Verwandte weiterleiten dürfe. Die Klage blieb jedoch vor dem LAG Baden-Württemberg erfolglos.
Abmahnung war entbehrlich: Das LAG argumentierte, die Verfehlung der Arbeitnehmerin wiege so schwer, dass eine Abmahnung im konkreten Fall entbehrlich gewesen sei und die fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Das LAG: Die Weitergabe des Patientennamens einschließlich der beabsichtigten Untersuchung (Körperbereich/MRT) wiegt so schwer, dass die Klägerin erkennen konnte, die Beklagten würden das gemeinsame Arbeitsverhältnis bei einer derartigen Vertragsverletzung beenden. Eine Abmahnung der Klägerin hätte das Vertrauen der Beklagten in ihre Diskretion nicht wiederherstellen können (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2016 - 12 Sa 22/16).
Fazit für Arbeitnehmer: Die grundlegenden Pflichten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, greifen auch dann noch, wenn man sich im Bereich der sozialen Netzwerke oder sonstiger Chats befindet. Verstöße können zur Kündigung, ggf. sogar fristlos ohne vorherige Abmahnung, führen. Das gilt für negative Äußerungen über den Arbeitgeber bis hin zur Beleidigung ebenso wie für eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.
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15.02.2018
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