OLG Karlsruhe: Keine pauschale Rückzahlung der Stornoreserve von Handelsvertretern
26.02.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Nach der Beendigung eines Handelsvertretervertrages können Unternehmen die Stornoreserve nicht pauschal einbehalten. Das hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 13.09.2017 entschieden (Az.: 15 U 7/17).
Die Stornoreserve dient als Sicherheit für gezahlte Provisionsvorschüsse, falls durch den Handelsvertreter abgeschlossene Verträge doch noch platzen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Position der Handelsvertreter mit Urteil vom 13. September 2017 gestärkt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Nach der Rechtsprechung des OLG dürfen die Unternehmen die gebildeten Stornoreserven nicht pauschal einbehalten, sondern müssen die Gründe konkret darlegen.
In dem zu Grunde liegenden Fall machte die Klägerin nach Beendigung des Handelsvertretervertrags Provisionsrückzahlungsansprüche geltend. Die Beklagte forderte wiederum die Auszahlung der Stornoreserve.
In dem Handelsvertretervertrag hatten beide Parteien vereinbart, dass die erfolgsabhängigen Provisionen für die vermittelten Verträge nicht voll ausgezahlt werden. Lediglich 90 Prozent der zu erwartenden Provision wurden auf einem sog. Diskont-Konto der Handelsvertreterin gutgeschrieben. Die restlichen zehn Prozent wurden auf ein Provisionsrückzahlungskonto gestellt. Stornierungen sollten zunächst mit diesem Konto verrechnet werden. Sollte dann noch ein Saldo verbleiben, würde das Diskont-Konto des Handelsvertreters belastet. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrags machte das Unternehmen noch ausstehende Beträge geltend.
Das OLG Karlsruhe entschied zu Gunsten der Handelsvertreterin. Fordere das Unternehmen die Rückzahlung vermeintlich zu viel bezahlter Provisionen oder Vorschüsse, trage es auch die Beweislast. Das heißt, es muss für jeden einzelnen Rückforderungsanspruch die konkreten Gründe darlegen und sie ggf. auch beweisen können. Bei stornierten Verträgen muss das Unternehmen demnach die Gründe für die Vertragsbeendigung, Zeitpunkt und Art der Mahnung sowie die Unterrichtung des Handelsvertreters über die Stornogefahr nennen können und die Höhe der zurückzuzahlenden Vorschussprovisionen berechnen. Zur Beweislast des Unternehmens gehöre zudem, dass eine ausreichende Nachbearbeitung - wenn auch erfolglos - durchgeführt worden sei oder sie ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei. Das sei hier nicht der Fall, so das OLG.
Bei der Beendigung von Handelsvertreterverträgen kommt es häufiger zum Streit, z.B. wegen Ausgleichsansprüchen des Handelsvertreters oder wie hier wegen der Rückforderung von Provisionen. Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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