GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrung bei Lösung von Gesellschafterstreit
27.02.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Lässt sich Streit unter Gesellschaftern nicht beilegen, sollte im Interesse aller Beteiligten eine Lösung gefunden werden, die die Existenz der Gesellschaft nicht gefährdet.
Bei der Gründung einer Gesellschaft sind sich die Gesellschafter in der Regel noch über Strategie und Ziele des Unternehmens einig. Im Laufe der Jahre kann die Harmonie bröckeln und es kommt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern beispielsweise über die künftige Ausrichtung der Gesellschaft oder über die Besetzung des Postens des Geschäftsführers. Sind die Fronten verhärtet und lässt sich der Gesellschafterstreit nicht beilegen, muss nach geeigneten Lösungen zum Wohle der Gesellschaft gesucht werden.
Die Erfahrung zeigt, dass sich in der Regel zwei Optionen bieten, um den Gesellschafterstreit zu beenden: Die Einziehung der Geschäftsanteile eines Gesellschafters oder die Abberufung des Geschäftsführers, so die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Zentrales Organ der Beschlussfassung ist die Gesellschafterversammlung und hier spielen die Stimmanteile der Gesellschafter eine wesentliche Rolle.
Die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann sich als problematisch erweisen, da er ein eigenes Stimmrecht hat und dadurch seine Abberufung ggf. verhindern kann. Damit er sein Stimmrecht nicht ausüben kann, muss die Abberufung aus wichtigem Grund erfolgen oder der Gesellschafter-Geschäftsführer offensichtlich unfähig sein, die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen. Einen wichtigen Grund für die Abberufung stellt eine grobe Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer dar. Dies können beispielsweise Bilanzmanipulationen, Annahme von Schmiergeldern, Steuerhinterziehung, die unberechtigte Nutzung oder Verfügung von Gesellschaftsvermögen oder die anhaltende Missachtung von Weisungen der Gesellschafter sein. Bloßes Misstrauen gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer rechtfertigt nicht den Verlust seines Stimmrechts.
Für die Einziehung der Geschäftsanteile eines Gesellschafters muss ein sachlicher Grund vorliegen, der in der Satzung verankert ist. Solche Gründe können z.B. die Insolvenz des Gesellschafters, die Zwangsvollstreckung in seine Geschäftsanteile oder die Veräußerung der Anteile an laut Satzung nicht zugelassene Personen sein.
Bei einem Gesellschafterstreit sind komplexe rechtliche Regeln zu beachten. Ebenso dürfen steuerliche Auswirkungen nicht außer Acht gelassen werden. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner, um sinnvolle Lösungen zu finden.
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