Strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung immer noch alternativlos
07.03.2018 / ID: 285476
Politik, Recht & Gesellschaft
Die strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung wird nach wie vor genutzt. Um freiwillig in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren, ist die Selbstanzeige alternativlos.
Nach dem Rekordjahr 2014 ist die Zahl der strafbefreienden Selbstanzeigen kontinuierlich zurückgegangen. Sie bietet für Steuersünder aber nach wie vor die Möglichkeit, in die Steuerlegalität zurückzukehren. Wer noch unversteuerte Vermögenswerte auf Auslandskonten hat, sollte daher handeln. Angesichts von Steuer-CDs, Panama Papers und Paradise Papers sowie des automatischen Informationsaustausches von Finanzdaten (AIA) ist die Gefahr der Entdeckung der Steuerhinterziehung weiter gestiegen. Die Selbstanzeige sollte daher nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden. Straffrei kann sie nur wirken, wenn sie rechtzeitig gestellt wird, d.h. die Tat darf von den Behörden noch nicht entdeckt worden sein.
Sinnlos ist die Selbstanzeige aber in keinem Fall. Denn auch wenn sie möglicherweise zu spät kommt, hat sie immer noch eine strafmildernde Wirkung. Vom Gericht wird eine Selbstanzeige wie ein Geständnis gewertet. Daher kann sie den Unterschied zwischen einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe ausmachen, klärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte auf.
Dazu muss die Selbstanzeige aber auch noch weitere Voraussetzungen erfüllen. So muss gegenüber dem Finanzamt reiner Tisch gemacht werden. Alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre müssen offengelegt werden. Dabei lauern viele Fallstricke, die eine kompetente Beratung durch im Steuerrecht und Steuerstrafrecht erfahrene Rechtsanwälte unerlässlich macht. Wer die Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen versucht, geht das hohe Risiko ein, dass sie fehlschlägt. Die komplexen Vorgänge können so nicht erfasst werden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die hinterzogenen Steuern samt Zinsen und ggf. einem Strafzuschlag zurückgezahlt werden müssen. Dementsprechend sollten ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen. Ist das nicht der Fall, muss über entsprechende Alternativen nachgedacht werden.
Sind mehrere Personen an der Steuerhinterziehung beteiligt, das kann z.B. auch bei Erbengemeinschaften der Fall sein, können diese durch die Selbstanzeige belastet werden. Auch dann ist ein koordiniertes Vorgehen gefragt.
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GRP Rainer Rechtsanwälte
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