BFH zu verdeckten Gewinnausschüttungen und Schenkungssteuer
08.03.2018 / ID: 285603
Politik, Recht & Gesellschaft
Bei Schenkungen unter Lebendenden fällt Schenkungssteuer an. Der Bundesfinanzhof hat nun mit aktuellen Urteilen zum Anfall der Schenkungssteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen entschieden.
Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt hierin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person vor. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 13. September 2017 unter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung entschieden (Az.: II R 54/15 und II R 32/16). Das bedeutet, dass das zuständige Finanzamt in einem solchen Fall keine Schenkungssteuer festsetzen kann, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Dennoch ist das Thema Schenkungssteuer damit noch nicht vom Tisch. Denn der BFH stellte auch fest, dass in einem solchen Fall eine Schenkung des GmbH-Gesellschafters an eine ihm nahestehende Person vorliegen kann.
Folgender Sachverhalt lag den Urteilen des BFH zu Grunde: In den beiden Fällen hatten jeweils die Ehegatten der Gesellschafter Grundstücke an die GmbH vermietet. Die Mietverträge waren von den Gesellschaftern mitunterschrieben bzw. als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen worden. Bei einer Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass der Mietzins überzogen war. Insoweit lagen ertragsteuerrechtlich unstrittig verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter vor. Die zuständigen Finanzämter legten zudem die Schenkungssteuer fest. Denn die überhöhten Zahlungen seien als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen anzusehen und entsprechend zu besteuern.
Die Klagen der Ehepartner gegen die Schenkungssteuer hatten Erfolg. Der BFH entschied aufgrund einer geänderten Beurteilung, dass die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH sei, sofern der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung mitgewirkt habe.
Grund für die Zahlung des überhöhten Mietzinses sei dann das bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter. Dies gilt auch, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind. Dann kann aber der Gesellschafter selbst Schenker sein. Ob eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der ihm nahestehenden Person vorliegt, hänge von der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses ab, so der BFH. Dann wäre ggf. auch Schenkungssteuer fällig.
Um nicht in den Verdacht der Steuerhinterziehung zu geraten, können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte
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