BGH zur Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen
09.03.2018 / ID: 285714
Politik, Recht & Gesellschaft
Geschäftsführer können für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haften. Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Haftung des Geschäftsführers stark eingeschränkt (Az.: I ZR 242/12).
Nach alter Rechtsprechung war die Haftung des Geschäftsführers bei Wettbewerbsverstößen der Gesellschaft weiter gefasst. Die Geschäftsführerhaftung kam schon dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter wusste, aber keine Anstrengungen unternommen hat, dies zu verhindern. Mit Urteil vom 18. Juni 2014 hat sich der BGH von dieser Rechtsprechung verabschiedet und damit die Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen erheblich entschärft, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Demnach haftet der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Allein aus der Organstellung und der allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb lasse sich keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße zu verhindern, begründen, so der BGH. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers bleibe aber dann bestehen, wenn er den Wettbewerbsverstoß selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat.
Die Pflicht des Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung beinhalte zwar auch dafür zu sorgen, dass Rechtverletzungen wie etwa Wettbewerbsverstöße ausbleiben. Diese Pflicht bestehe aber nur gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber außenstehenden Dritten, führte der BGH weiter aus. Im Fall einer generellen Haftung würde dem Geschäftsführer ein kaum zu kalkulierendes Risiko auferlegt werden.
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht ist durch dieses Urteil nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern eingeschränkt worden. Voraussetzung für die Geschäftsführerhaftung ist, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das dem Geschäftsführer anzulasten ist. Als Beispiele nannte der BGH etwa die rechtsverletzende Benutzung einer Firmierung oder den allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über den in der Regel auf Geschäftsführerebene entschieden werde.
Zudem kann der Geschäftsführer auch gegenüber der Gesellschaft in der Haftung stehen. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte sind bei Fragen der Geschäftsführerhaftung kompetente Ansprechpartner.
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GRP Rainer Rechtsanwälte
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