P&R: Ein fragwürdiges Konzept
04.04.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
04.04.2018 - Mit zu hohen Mieten und Preisen soll P&R kalkuliert und hierdurch seine finanziellen Polster aufgebraucht haben. Der Schaden für die Anleger könnte erheblich sein.
Mangelnde Rentabilität?
Ob das Geschäftsmodell von P&R wirtschaftlich nicht tragfähig war, wird sich noch zeigen. Allerdings werden Stimmen laut, wonach P&R trotz sinkender Preise auf einem ohnehin schon schwierigen Markt zu hohe Mieten und Preise seinem Konzept zugrunde gelegt haben soll. Auch die Rückkaufwerte für die Container sollen überhöht gewesen sein. Damit P&R seine vertraglichen Zusagen gegenüber den Anlegern dennoch einhalten konnte, hat P&R angeblich seine sog. stillen Reserven aufgebraucht. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass auch das Neugeschäft im letzten Jahr spürbar zurückgegangen sein soll.
Drohende Verluste
Bewahrheiten sich die Befürchtungen, könnten den Anlegern erhebliche Verluste drohen. So könnte im schlimmsten Fall entweder der Verkauf der eventuell im Eigentum der Anleger stehenden Container zu einem nur noch sehr niedrigen Erlös führen oder den hohen Forderungen der Anleger nur eine verhältnismäßig geringe Insolvenzmasse gegenüberstehen. In jedem Fall müssten Anleger spürbare Verluste hinnehmen. Hiervon betroffen sind insbesondere jene Anleger, die bisher noch kaum oder gar keine Mietzinszahlungen, mithin Kapitalrückflüsse erhalten haben.
Anwaltlicher Rat erforderlich
Die rechtliche Lage ist durchaus schwierig, allein schon mit Blick auf die Frage, wem die Container tatsächlich gehören. Hiervon einmal abgesehen stellt sich für die Anleger bereits jetzt die Frage, ob neben einem Verkauf der Container oder der - oftmals nicht ganz einfachen - Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den drohenden Schaden bestmöglich abzuwenden. Zahlreiche Anleger haben sich daher mittlerweile bei der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte gemeldet und sich der dortigen Interessengemeinschaft angeschlossen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass in derartigen Fällen ein geschlossenes Auftreten vorteilhaft ist.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel und Rechtsanwalt Berkemeier
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Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
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