Aufhebungsvertrag: Wann lohnt es sich, einen Anwalt zu beauftragen?
13.04.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Der Inhalt eines Aufhebungsvertrags ist Verhandlungssache: Der Arbeitgeber schlägt den Vertragstext vor, er muss so nicht stehen bleiben. Ein Arbeitnehmer, der geschickt verhandelt, holt regelmäßig deutlich mehr für sich heraus. Gut beraten ist, wer sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags Tipps holt bei einem erfahrenen Arbeitsrechts-Experten, oder sich bei den Verhandlungen vertreten lässt. In welchen Fällen sich die anwaltliche Vertretung lohnt, erklärt Arbeitsrechtler und Kündigungsschutz-Experte Alexander Bredereck.
Für Arbeitnehmer, die eine Rechtsschutzversicherung haben, lohnt sich die anwaltliche Beratung und Vertretung fast immer. Der Eigenanteil ist in aller Regel deutlich geringer, als der Vorteil, den die anwaltliche Beratung bringt. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, muss nur darauf achten, dass sie die Deckungszusage erteilt. Und hier gilt grundsätzlich: Rechtsschutzversicherungen erteilen die Deckungszusage im Fall eines Aufhebungsvertrages, wenn der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag vorgeschlagen hat.
Nicht ganz so einfach ist es, wenn der Arbeitnehmer die Anwaltskosten aus eigener Tasche bezahlen muss. In diesem Fall muss man in etwa voraussehen können, was man mit den Verhandlungen erreichen kann. Besonders wichtig ist die Frage: Welche Abfindungshöhe ist realistisch? Einschätzen kann das ein erfahrener Abfindungs-Spezialist in einem Vorabgespräch; in den meisten Fällen kann man es relativ verlässlich einschätzen, ob es sich lohnt, die Verhandlungen von einem Anwalt führen zu lassen. Worauf kommt es da an?
Fast immer gilt: Je besser der Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung. Und: Arbeitgeber erhöhen das Abfindungsangebot meistens, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird. Denn er weiß: Ein Kündigungsschutzverfahren, das womöglich mit einem Abfindungsvergleich endet oder mit einer Wiedereinstellung des Arbeitnehmers, wird für den Arbeitgeber fast immer deutlich teurer.
Klar muss man aber auch sagen: Für Arbeitnehmer, die sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen können, lohnt sich die anwaltliche Vertretung nur in Ausnahmefällen. Wer beispielsweise noch in der Probezeit ist oder in einem Kleinbetrieb arbeitet, der hat regelmäßig kaum Aussichten auf eine hohe Abfindung, weil der Arbeitgeber nicht durch das Kündigungsschutzgesetz gebunden ist. Diesen Arbeitnehmern bietet man für gewöhnlich auch keinen Aufhebungsvertrag an, weil es selten vorkommt, dass das Gesetz solche Kündigungen einschränkt. Für diese Arbeitnehmer lohnt es sich meistens nur dann, zum Anwalt zu gehen, wenn beispielsweise gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen wurde oder ein Fall der sexuellen Belästigung durch den Arbeitgeber vorliegt.
Liegt Ihnen ein Aufhebungsvertrag vor? Rufen Sie mich gern an unter 030.40004999. Kostenlos und unverbindlich bespreche ich mit Ihnen, ob es sich für Sie lohnt, einen Anwalt zu beauftragen. Auf Ihren Anruf und auf das Gespräch mit Ihnen freue ich mich!
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