Pressemitteilung von Michael Rainer

GRP Rainer Rechtsanwälte - Bewertung von Schadensersatzansprüchen wegen Schmiergeldzahlungen


Politik, Recht & Gesellschaft

Im Wirtschaftsleben kommt es immer wieder zu Korruption, Bestechungsversuchen und Schmiergeldzahlungen. Geschädigte können Ansprüche wegen sittenwidriger Schädigung geltend machen.

Bis Ende des 20. Jahrhunderts konnten Bestechungsgelder an ausländische Geschäftspartner als "nützliche Aufwendungen" noch steuerlich geltend gemacht werden. Die Zeiten haben sich geändert. Seit 2002 sind Schmiergeldzahlungen deutscher Firmen strafbar. Das führt zu einer höheren Verantwortlichkeit der Unternehmen und ihrer Manager, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rechtsanwälte. Schmiergeldzahlungen verstoßen gegen die guten Sitten. Nach § 826 BGB ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zufügt, zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Bewertung und der Beweis, ob durch eine unzulässige Zahlungsvereinbarung Schaden zugefügt wurde, kann ggf. schwierig sein. Denn derjenige, der Schadensersatz wegen einer ohne sein Wissen getroffenen Schmiergeldabrede geltend macht, muss dies zunächst auch beweisen können. Allerdings reicht es schon aus, wenn er genügende Anhaltspunkte für den Abschluss einer Schmiergeldvereinbarung vorlegen kann. Dann habe er seine Beweislast bereits erfüllt, entschied der BGH mit Urteil vom 18. Januar 2018 (Az.: I ZR 150/15). Die Gegenseite müsse dann darlegen können, dass die Beschuldigungen ins Leere laufen und es keine illegalen Vereinbarungen gegeben habe.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Möbelhändler eine Spedition mit dem Transport der Möbel von Asien nach Europa beauftragt und zur Betreuung dieser Geschäfte einen Dritten mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet. Dabei soll es zu erhöhten Frachtvergütungen gekommen sein, von der der Möbelhändler nichts gewusst habe. Er verlangte die Frachtaufschläge zurück. Das OLG Hamburg wies die Klage ab.

Der BGH entschied anders. Nach seiner Auffassung habe der Kläger ausreichende Anhaltspunkte für die Schmiergeldabrede dargelegt. Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast habe die Beklagte aber die Schmiergeldzahlungen nicht nur bestritten, sondern auch eine gänzlich andere Version des Sachverhalts dargestellt. Der BGH verwies den Fall an das OLG zurück. Der Richter habe bei seiner Entscheidung nicht alle Punkte der Beweisaufnahme ausreichend gewürdigt.

Beim Verdacht oder Vorwurf von sittenwidrigen Schädigungen oder Schmiergeldzahlungen, ist rechtliche Beratung unerlässlich. Im Wirtschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner.

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