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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
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Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Pressemitteilung von Michael Rainer
FG Köln: Überhöhte Zinsen bei einem Gesellschafterdarlehen sind verdeckte Gewinnausschüttung
04.05.2018 / ID: 290212
Politik, Recht & Gesellschaft
Die Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen und bei der Körperschaftssteuer entsprechend berücksichtigt werden.
Bei Gesellschafterdarlehen sollte darauf geachtet werden, dass der vereinbarte Zinssatz einem Vergleich mit dem fremdüblichen Zinssatz standhält. Ansonsten kann die überhöhte Verzinsung als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 29. Juni 2017 entschieden (Az.: 10 K 771/16).
In dem zu Grunde liegenden Fall erwarb eine GmbH im Mai 2012 sämtliche Anteile an einer anderen GmbH. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die GmbH ein Bankdarlehen mit einem Zinssatz von 4,78 %, ein Verkäuferdarlehen mit einem Zinssatz von 10 % und ein Gesellschafterdarlehen bei ihrer alleinigen Gesellschafterin mit einem Zinssatz von 8 % auf. Im Gegensatz zu dem Bankdarlehen war das Gesellschafterdarlehen nachrangig und nicht besichert.
In der Körperschaftssteuererklärung berücksichtigte die GmbH den Zinsaufwand für das Gesellschafterdarlehen als Betriebsausgaben. Bei einer Betriebsprüfung erklärte der Prüfer, dass die im Darlehensvertrag mit der Muttergesellschaft vereinbarte Verzinsung in Höhe von 8 Prozent nicht angemessen und auf den fremdvergleichsüblichen Zinssatz in Höhe von 5 Prozent zu korrigieren sei. Die Differenz zwischen dem gebuchten und dem angemessenen Zinsaufwand sei als eine verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen. Das Finanzamt änderte darauf hin den Körperschaftssteuerbescheid.
Gegen den geänderten Bescheid klagte die GmbH erfolglos. Das FG Köln führte aus, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, da die Zinsvereinbarung des Gesellschafterdarlehens nicht dem Fremdvergleich standhalte. Maßstab sei der Zinssatz in Höhe von 4,78 Prozent des Bankdarlehens. Die Nachrangigkeit des Gesellschafterdarlehens oder das Fehlen von Sicherheiten führe nicht dazu, dass dieser Vergleichsmaßstab ausscheidet, so das FG Köln. Ein Risikozuschlag bei der Zinsfestlegung sei dadurch nicht gerechtfertigt. Auch spiele die Rechtsfigur des sog. Rückhalts im Konzern für die Höhe des fremdüblichen Zinssatzes zumindest bei Darlehensvereinbarungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft keine Rolle. Das FG Köln hat allerdings die Revision zugelassen.
Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen zur Körperschaftssteuer beraten.
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