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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Pressemitteilung von Michael Rainer
Steuerhinterziehung - BGH hebt Freiheitsstrafe auf
08.05.2018 / ID: 290433
Politik, Recht & Gesellschaft
Die Zeiten, in denen Steuerhinterziehung noch als Kavaliersdelikt galt, sind lange vorbei. Entsprechend hart kann Steuerhinterziehung sanktioniert werden. Ein entscheidendes Kriterium für das Strafmaß ist die Höhe der hinterzogenen Steuern. Freiheitsstrafen sind schon möglich, wenn die Hinterziehungssumme 50.000 Euro übersteigt. Die Haftstrafe kann dann ggf. zur Bewährung ausgesetzt werden. Ab einer Hinterziehungssumme von einer Million Euro kann die Strafe in der Regel nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Allerdings sind diese Grenzen nicht in Stein gemeißelt. Nicht nur der Hinterziehungsbetrag ist für die Strafzumessung ausschlaggebend, sondern vielmehr müssen auch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass auch alle Strafmilderungsgründe berücksichtigt werden müssen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Dementsprechend dürfen die Gerichte mit dem Strafmaß bei Steuerhinterziehung auch nicht über das Ziel hinausschießen, um eine möglichst abschreckende Wirkung zu erzielen. Daher hob der BGH mit Beschluss vom 7. März 2018 ein Urteil des Landgerichts Bochum auf und verwies den Fall an eine andere Wirtschaftskammer des Landgerichts zurück.
Das LG Bochum hatte den Angeklagten im Juni 2017 wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision gegen dieses Urteil hatte in weiten Teilen Erfolg. Der BGH hob die Freiheitsstrafe auf.
Das LG habe sich beim Strafmaß von generalpräventiven Erwägungen leiten lassen, so der BGH. Es sei bei seinen straferschwerend berücksichtigten Erwägungen offenbar davon ausgegangen, dass gerade bei Steuerhinterziehung mit Steuerschäden im außerordentlich hohen Bereich klar gemacht werden müsse, dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt ist. Um Nachahmungseffekte zu vermeiden, müsse daher eine entsprechend harte Strafe verhängt werden. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung rechtfertige eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre, aber nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten festgestellt worden ist. Das habe die Strafkammer nicht belegt, so der BGH.
Durch eine effektive Verteidigung können im Steuerstrafrecht erfahrene Rechtsanwälte auf ein milderes Urteil hinwirken.
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