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Pressemitteilung von Michael Rainer

GRP Rainer Rechtsanwälte - Bewertung des Auskunftsrechts eines Gesellschafters


24.05.2018 / ID: 291615
Politik, Recht & Gesellschaft

Über die Gesellschafterversammlung hinaus haben die Gesellschafter einer GmbH ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht, um sich über die Vorgänge innerhalb des Unternehmens zu informieren. Dieses Recht des Gesellschafters kann auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden. Dennoch sind dem Informationsbegehren des Gesellschafters in Ausnahmefällen auch Grenzen gesetzt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Für die Bewertung, ob der Geschäftsführer dem Gesellschafter die begehrten Auskünfte erteilen muss, muss der Geschäftsführer zunächst feststellen, ob durch die Informationen nicht die Interessen der Gesellschaft verletzt werden oder ob diese Auskünfte zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet werden könnten. Kommt der Geschäftsführer zu der Überzeugung, dass die Auskünfte im Interesse des Unternehmens nicht erteilt werden sollten, liegt die endgültige Entscheidung dennoch nicht bei ihm. Das letzte Wort spricht die Gesellschafterversammlung. Der Geschäftsführer sollte unbedingt beachten, dass die Entscheidungsgewalt nicht bei ihm liegt und ein Fehlverhalten ernsthafte Konsequenzen für ihn haben kann. Verweigert er eigenmächtig die Auskünfte, kann er sich sogar schadensersatzpflichtig machen und sein Anstellungsvertrag fristlos gekündigt werden.

Die Gesellschafterversammlung entscheidet, ob dem Gesellschafter sein Auskunfts- und Einsichtsrecht gewährt werden müssen. In der Abstimmung ist der Gesellschafter, der die Informationen verlangt, nicht stimmberechtigt. Entscheidet die Gesellschafterversammlung, dass die Auskünfte nicht erteilt werden sollen, bleibt dem Gesellschafter noch die Möglichkeit, sein Auskunfts- und Einsichtsrecht gerichtlich durchzusetzen.

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht eines Gesellschafters umfasst alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge der Gesellschaft. Dazu zählen sowohl bereits abgeschlossene Vorgänge als auch laufende oder noch in Planung befindliche Vorhaben. Der Gesellschafter kann Einsicht in Verträge, Buchhaltung, Protokolle, etc. verlangen. Dabei kann der Gesellschafter selbst entscheiden, ob er sein Auskunftsrecht, sein Einsichtsrecht oder beides wahrnehmen möchte. Der Geschäftsführer ist dann verpflichtet, dem Anliegen des Gesellschafters so schnell wie möglich nachzukommen, wenn keine Gründe vorliegen, die Auskünfte zu verweigern und eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Im Streitfall können im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte Gesellschafter und Geschäftsführer beraten.

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