OLG Köln: Unlautere Werbung durch falsche Angaben zu Rabattaktion
29.05.2018 / ID: 291936
Politik, Recht & Gesellschaft
Vorsicht bei Rabatten auf "fast alles". Wenn große Teile des Angebots von der Rabattaktion ausgeschlossen sind, ist eine solche Werbung irreführend und unlauter. Das hat das OLG Köln entschieden.
Irreführende Werbung oder irreführende geschäftliche Handlungen verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können Unterlassungsklagen oder Schadensersatzansprüche zur Folge haben, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Mit Urteil vom 20. April 2018 hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden, dass ein Möbelmarkt nicht damit werben darf, dass er 30 Prozent Rabatt auf fast alles gewähre, wenn tatsächlich ein großer Teil des Warenangebots von dem Rabatt ausgenommen ist (Az.:6 U 153/17).
Der Möbelmarkt hatte in einem Prospekt vollmundig damit geworben, "30 Prozent Rabatt auf fast alles" zu gewähren. Dabei war das Wort "fast" senkrecht im Knick des gefalteten Prospekts gedruckt und die Schrift auch deutlich kleiner und unauffälliger gestaltet als der restliche Text. Ob schon diese Gestaltung zu einer maßgeblichen Irreführung der Verbraucher führe, ließ der Senat offen. Zu viel für die Richter waren aber die zahlreichen Ausnahmen von der Rabattaktion. So waren die Produkte von 40 Herstellern von der Rabattaktion ebenso ausgenommen wie bereits reduzierte Ware oder Angebote aus Prospekten, Anzeigen, Mailings, etc. des Möbelmarkts.
In dem Prospekt wurde in einer Sprechblase ausgeführt, dass es den Rabatt auf Polstermöbel, Wohnwände, Küchen, Schlafzimmer und viele andere Produktkategorien gebe - "einfach auf fast alles". Diese Aufzählung sei für den Verbraucher irreführend, so das OLG. Der Verbraucher könne die Aufzählung nur so verstehen, dass der Rabatt uneingeschränkt gelten solle mit Ausnahme der in der Aufzählung nicht genannten Produktkategorien wie z.B. Gartenmöbel.
Der Senat bemängelte weiterhin, dass die Angaben zum Preisnachlass im Blickpunkt der Werbung objektiv falsch in Sinne einer sog. dreisten Lüge seien, für die kein vernünftiger Anlass bestanden habe. Derartige Falschangaben könnten auch nicht durch einen erläuternden Zusatz richtiggestellt werden.
Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können in Fragen des Wettbewerbsrechts beraten und Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht durchsetzen bzw. abwehren.
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