Warum Arbeitsrechtler vor Aufhebungsverträgen warnen
07.06.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Immer wieder bieten Arbeitgeber Aufhebungsverträge an; immer wieder setzen Arbeitnehmer ihre Unterschrift darunter, ohne sich vorher von einem Arbeitsrechtler Rat geholt zu haben. Warum das so ist, und warum man vor Aufhebungsverträgen nur warnen kann, erklärt Arbeitsrechtler und Kündigungsschutzexperte Alexander Bredereck.
Warum unterschreiben Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag? Häufig werden sie unter Druck gesetzt von ihren Arbeitgebern. Ihnen wird gesagt, sie müssten den Aufhebungsvertrag unterschrieben, da sie sonst die Kündigung riskieren würden. Manch ein Arbeitgeber droht offen mit einer fristlosen Kündigung. Andere gehen subtiler vor, legen nahe, dass der Arbeitsplatz nicht sicher sei. Regelmäßig preisen Arbeitgeber die Abfindung und suggerieren, dass der Arbeitnehmer nie mehr eine so gute Chance auf eine Abfindung haben werde. Viele Arbeitnehmer fühlen sich eingeschüchtert, fürchten um ihren Ruf, haben Angst vor der fristlosen oder verhaltensbedingten Kündigung. Manch einer glaubt dem Arbeitgeber, dass dies die einzige Chance auf eine Abfindung sei.
Auf einen Nenner gebracht ist das alles meistens: falsch! Richtig ist: Regelmäßig bieten Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an, grade weil sie befürchten, dass sie mit einer fristlosen, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigung vor dem Arbeitsgericht baden gehen. Und dass sie den Arbeitnehmer nach verlorener Kündigungsschutzklage wieder einstellen müssen und eine Menge Geld verlieren, weil sie dann viele Monatsgehälter und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen. Lieber bieten sie einen Aufhebungsvertrag an und hoffen, dass der Arbeitnehmer das Angebot annimmt und freiwillig auf seinen Arbeitsplatz verzichtet.
Der Arbeitnehmer verzichtet mit dem Aufhebungsvertrag nicht nur auf seinen Arbeitsplatz. Er verzichtet, sich gegen den Arbeitsplatzverlust vor dem Arbeitsgericht zu wehren! Er verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage und auf die Chance, vor dem Arbeitsgericht einen Abfindungsvergleich zu schließen, der regelmäßig eine deutlich höhere Abfindung mit sich bringt, als ein Aufhebungsvertrag.
Weiterer Nachteil eines Aufhebungsvertrages: Die Sperrzeit auf den Bezug des Arbeitslosengeldes. Mit einem Aufhebungsvertrag handelt sich der Arbeitnehmer regelmäßig eine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld ein. Das muss der Arbeitnehmer immer berücksichtigen, wenn er überlegt, ob sich die Abfindungssumme lohnt. Will der Arbeitnehmer sicher gehen, sein volles Arbeitslosengeld zu bekommen, muss er regelmäßig Kündigungsschutzklage einreichen gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung und vor dem Arbeitsgericht einen gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich erwirken.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: http://www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de. Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: http://www.kuendigungen-anwalt.de.
Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 oder unserer Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.
04.06.2018
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