Arbeitszeitbetrug bei vorzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes?
15.06.2018 / ID: 293339
Politik, Recht & Gesellschaft
Es widerspricht nicht immer dem Willen des Arbeitgebers, wenn Arbeitnehmer sich vorzeitig, also früher als eigentlich im Arbeitsvertrag vereinbart, von ihrem Arbeitsplatz entfernen. Gerade im Hochsommer, wenn die Temperaturen stark ansteigen, schickt so mancher Chef seine Mitarbeiter vorzeitig in den Feierabend. Nachteilige arbeitsrechtliche Konsequenzen müssen sie dann natürlich nicht erwarten.
Problematisch wird es immer dann, wenn der Arbeitgeber nichts davon weiß, dass sich der Arbeitnehmer vor Ende der vereinbarten Arbeitszeit davon macht. Gezahlt wird dann nämlich das Arbeitsentgelt für die volle Arbeitszeit. Geht ein Mitarbeiter vorzeitig nach Hause, zahlt der Arbeitgeber also Gehalt, ohne dafür eine vollwertige Gegenleistung zu erhalten. Das stellt einen Vermögensschaden und damit einen Arbeitszeitbetrug zulasten des Arbeitgebers dar.
Drohende Kündigung: Ein solcher Arbeitszeitbetrug ist stets tauglicher Grund für eine fristlose Kündigung. Ob eine solche im Einzelfall wirksam ist oder der Arbeitgeber zuvor abmahnen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu kann etwa die Häufigkeit der entsprechenden Verstöße, die Höhe des Schadens beim Arbeitgeber zählen ebenso wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und ob er sich zuvor bereits vergleichbare Pflichtverletzungen geleistet hat.
Arbeitgeber muss Arbeitszeitbetrug beweisen: Wenn es aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers zum Streit und Kündigungsschutzprozess kommt, muss der Arbeitgeber den Vorwurf des Arbeitszeitbetruges beweisen. Das kann sich teilweise schwierig gestalten. Als Arbeitnehmer sollte man sich aber nicht darauf verlassen, dass andere Kollegen einen decken. Diese können in einem solchen Prozess als Zeugen des Arbeitgebers dienen. Dem Arbeitnehmer hilft es dann auch nicht, wenn sich andere Kollegen ähnlich verhalten haben.
Vorgehen gegen Kündigung: Falsche Angaben zur Arbeitszeit oder vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes sind demnach sehr gefährlich für das Arbeitsverhältnis. Dennoch kann es sich für Arbeitnehmer lohnen, gegen eine darauf gestützte Kündigung des Arbeitgebers vorzugehen. Vor Gericht werden alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, die etwa dazu führen können, dass zumindest eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung unwirksam ist. Dafür muss innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung beim zuständigen Gericht Kündigungsschutzklage eingereicht werden.
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12.06.2018
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