Pressemitteilung von Michael Rainer

Nachzahlungszinsen - Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab 1. April 2015


Politik, Recht & Gesellschaft

Der BFH hat seine Zweifel am Zinssatz bei Steuernachzahlungen erklärt. Die Vollziehung der Zinsen kann nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ausgesetzt werden.

Bei Steuernachzahlungen erhebt der Fiskus einen Zinssatz in Höhe von 6 Prozent pro Jahr. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 25. April 2018 seine erheblichen Zweifel an der Verfassungskonformität dieses Zinssatzes für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 zum Ausdruck gebracht (Az.: IX B 21/18). Dieser Zinssatz ist nach Auffassung des BFH realitätsfern. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun mit Schreiben vom 14. Juni 2018 angeordnet, die Aussetzung der Vollziehung der Nachzahlungszinsen für die Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 unter bestimmten Umständen zu gewähren, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Laut Bundesfinanzministerium soll der Beschluss des BFH nun angewandt werden, wenn der Zinsschuldner gegen die vollziehbare Festsetzung der Zinsen Einspruch eingelegt hat. Dabei sei es unerheblich, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden. Das bedeute allerdings nicht, dass die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes bezweifeln. Es müsse abgewartet werden, ob das Bundesverfassungsgericht in den anhängigen Verfahren den Zinssatz als verfassungswidrig einstufen wird, so das BMF.

Für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 ist die Aussetzung der Vollziehung nur dann zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Beklagten eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragsstellers zu bejahen sei, so das Bundesfinanzministerium weiter. Bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei dem bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 der Vorrang einzuräumen.

Steuerpflichtige, die zur Nachzahlung von Steuern und der Verzugszinsen aufgefordert wurden, können nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ihren Steuerbescheid prüfen und ggf. Einspruch einlegen. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können Steuerpflichtige im Streit mit den Finanzbehörden umfassend beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/steuerstreit.html
Rechtsanwalt Anwalt Rechtsanwälte Anwälte

http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln

Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Michael Rainer
Weitere Artikel in dieser Kategorie
15.01.2025 | Alternative für Deutschland - Kreisverband Dillingen / Donau
Massive Behinderungen durch linksextreme Blockaden
14.01.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Steuerentlastungen 2025 für Familien und Arbeitnehmer
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 0
PM gesamt: 421.092
PM aufgerufen: 71.405.208