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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
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Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Pressemitteilung von Michael Rainer
GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung mit der Gestaltung von Franchiseverträgen
25.06.2018 / ID: 293983
Politik, Recht & Gesellschaft
Der Franchisevertrag regelt die wesentlichen Grundlagen im Verhältnis zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber. Für beide Parteien ist der Franchisevertrag daher von großer Bedeutung.
Franchisesysteme haben sich in vielen Branchen durchgesetzt. Die Franchisenehmer führen dabei ihr eigenes unabhängiges Unternehmen und tragen das wirtschaftliche Risiko. Sie nutzen dabei gegen die Zahlung einer Gebühr den einheitlichen Markenauftritt des in der Regel schon bekannten Franchisegebers. Aus diesem Verhältnis ergeben sich Rechten und Pflichten für beide Parteien, die im Franchisevertrag geregelt werden. Die Erfahrung zeigt, dass die vertraglichen Regelungen möglichst umfassend und detailliert sein sollten, um wenig Interpretationsspielraum zu bieten und eine stabile rechtliche Basis zu bilden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Da der Franchisegeber gegenüber dem Franchisenehmer in der Regel einen Wissensvorsprung hat, wird er allgemein als der stärkere Vertragspartner angesehen. Daraus resultieren Aufklärungspflichten, die der Franchisegeber gegenüber seinem Vertragspartner hat. Der Gesetzgeber hat diese Anforderungen bisher noch nicht konkretisiert, allerdings darf der Franchisegeber keine falschen Erwartungen beim Franchisenehmer wecken, indem er beispielsweise völlig unrealistische wirtschaftliche Kennzahlen vorlegt. Eine solche Vorgehensweise kann ggf. zu Schadensersatzansprüchen des Franchisenehmers führen.
Bei der Gestaltung des Franchisevertrags haben die Parteien weitgehend freie Hand. Klare gesetzliche Vorgaben gibt es nicht. Vielmehr ist der Franchisevertrag ein Mischvertrag, der insbesondere Elemente eines Kaufvertrags, eines Mietvertrags und eines Darlehensvertrags beinhaltet. Wichtige Aspekte, die unbedingt vertraglich geregelt werden sollten, sind beispielsweise die Laufzeit, Gebietsschutz oder Absatzförderung. Ebenso sollten die Konditionen für die Beendigung oder Kündigung des Vertragsverhältnisses eindeutig geregelt werden.
Im Franchiserecht müssen Gesetze und Vorschriften unterschiedlicher Rechtsgebiete beachtet werden. Dazu zählen u.a. das Handelsrecht, das Wettbewerbsrecht, das Kartellrecht oder das Arbeitsrecht. Diese komplexen Anforderungen machen eine umfassende juristische Beratung aus einer Hand empfehlenswert. Chancen und Erwartungen der Vertragsparteien sollten realistisch bewertet und die Rechte und Pflichten genau definiert werden. Dennoch kann es im Verlauf der Partnerschaft immer wieder zu Schwierigkeiten kommen. Im Franchiserecht erfahrene Rechtsanwälte helfen dabei, die Probleme zu überwinden und beraten von der Vertragsgestaltung bis zur Beendigung der Franchisebeziehung.
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GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
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