OLG Frankfurt: Selektives Vertriebsverbot für Luxusartikel im Internet zulässig
17.07.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Ein Anbieter von Luxusparfums darf seinen Vertriebspartnern untersagen, die Produkte über Plattformen eines Dritten im Internet zu bewerben und zu vertreiben. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.
Der Entscheidung des OLG Frankfurt ist ein Vorlageverfahren zum EuGH vorangegangen. Der EuGH urteilte Ende 2017, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dient, zulässig ist und nicht gegen das unionsrechtliche Kartellverbot verstößt (Az.: C-230/16), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Mit Urteil vom 12. Juli 2018 hat das OLG Frankfurt die Vorgaben des EuGH auf den Fall angewandt, Az.: 11 U 96/14 (Kart).
In dem zu Grunde liegenden Fall vertreibt die Klägern Markenkosmetikprodukte in Deutschland. Die Beklagte zählt zu den von der Klägerin autorisierten Einzelhändlern (Depositären), die bestimmte Qualitätsanforderungen beim Vertrieb der Produkte einhalten müssen. Sie vertrieb die Produkte im stationären Laden, über ihren Internet-Shop und zusätzlich über "amazon.de". In dem Vertrieb über den Drittanbieter lag der Streitpunkt. Denn die Parteien hatten hinsichtlich des Vertriebs über das Internet u.a. vereinbart, dass die Einschaltung eines Drittunternehmen, für welches die Erlaubnis nicht erteilt wurde, nicht gestattet ist. Die Klausel wurde dahingehend überarbeitet, dass der Vertrieb über das Internet zulässig ist, wenn der Luxuscharakter der Produkte gewahrt bleibe. Die erkennbare Einschaltung eines Drittunternehmens, das nicht autorisierter Depositär ist, war ausdrücklich nicht erlaubt.
Die geänderte Klausel hat die Beklagte nicht unterzeichnet und vertrieb die Ware zum Ärger der Klägerin weiter auch über Amazon. Das OLG Frankfurt gab der Klage der Herstellerin statt. Sie könne verlangen, dass ihre Produkte nicht über Plattformen von Drittanbietern wie Amazon vertrieben werden. Reine Werbekooperationen, bei denen der Kunde auf den Internet-Shop des Einzelhändlers weitergeleitet werde, seien davon aber nicht erfasst.
Die Zusatzvereinbarung zum Vertrieb über das Internet sei Bestandteil eines qualitativen selektiven Vertriebssystems. Solche Einschränkungen seien zulässig, wenn es für die Sicherstellung des Luxusimages von Waren, deren Qualität nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch von ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstattung verleiht, erforderlich ist, so das OLG.
Bei Streitigkeiten zwischen Händlern und Unternehmen können im Wettbewerbsrecht und Kartellrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kartellrecht.html
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Michael Rainer
14.10.2020 | Michael Rainer
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
07.10.2020 | Michael Rainer
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
06.10.2020 | Michael Rainer
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
01.10.2020 | Michael Rainer
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
30.09.2020 | Michael Rainer
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Weitere Artikel in dieser Kategorie
17.01.2025 | Sticker-Depot by Typographus GmbH
Sticker Depot greift den Trend auf: Elon-Musk-Zitat-Aufkleber jetzt im Sortiment!
Sticker Depot greift den Trend auf: Elon-Musk-Zitat-Aufkleber jetzt im Sortiment!
15.01.2025 | Alternative für Deutschland - Kreisverband Dillingen / Donau
Massive Behinderungen durch linksextreme Blockaden
Massive Behinderungen durch linksextreme Blockaden
15.01.2025 | BERLINER BÖRSEN ZEITUNG
Riesa: Brandenburger AfD-Fraktionschef Berndt Opfer einer kriminellen Attacke
Riesa: Brandenburger AfD-Fraktionschef Berndt Opfer einer kriminellen Attacke
14.01.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Steuerentlastungen 2025 für Familien und Arbeitnehmer
Steuerentlastungen 2025 für Familien und Arbeitnehmer
13.01.2025 | Politik für die Katz'
Song für weniger Streunerleid: "Ein Mi-Auh für meine Rechte"
Song für weniger Streunerleid: "Ein Mi-Auh für meine Rechte"