Pressemitteilung von Michael Rainer

Körperschaftssteuer bei Kapitalerträgen eines eingetragenen Vereins


Politik, Recht & Gesellschaft

Kapitalerträge eines eingetragenen Vereins, dem Treuhandvermögen zur Sicherung von Pensionsverpflichtungen übertragen wurde, unterliegen der Besteuerung. Das hat das FG Düsseldorf entschieden.

Kapitalerträge eines rechtsfähigen Vereins, die mit einer Einkünfteerzielungsabsicht realisiert wurden, unterliegen der Körperschaftssteuer, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15. Mai 2018 entschieden (Az.: 6 K 357/15 K).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein eingetragener Verein Einnahmen aus Dividenden und sonstigen Kapitalforderungen erzielt. Zweck des Vereins ist, dass ihm von einem Unternehmen übertragene Treuhandvermögen zu halten und zu verwalten, um die Pensionsverpflichtungen des Unternehmens gegenüber seinen versorgungsberechtigten Personen zu sichern. Gemäß Satzung verfolgt der Verein kein Erwerbsinteresse und wird unentgeltlich tätig. Der Treugeber erstattet lediglich alle Aufwendungen und Kosten, die dem Verein entstehen.

Nach Aufforderung des Finanzamts reichte der Verein eine Körperschaftsteuererklärung ein. Entgegen seiner eigenen Rechtsauffassung erklärte er darin Einkünfte aus Kapitalvermögen und zu versteuerndes Einkommen. Das Finanzamt legte die Körperschaftssteuer fest. Gegen den Bescheid klagte der Verein. Zur Begründung der Klage berief sich der Verein u.a. darauf, dass er ausschließlich zu Selbstkosten tätig sei. Die Erzielung eines Totalgewinns sei daher nicht möglich, so dass es an der für die Körperschaftssteuer erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht fehle. Einnahmen aus der Vermögensanlage dienten der Deckung der Verwaltungskosten und verbleibende Übereinnahmen führten zu einem höheren Erstattungsanspruch der Versorgungsberechtigten. Im Endeffekt verblieben immer Einkünfte in Höhe von null Euro.

Das Finanzamt argumentierte, dass der Kläger als rechtsfähiger Verein unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sei. Der Verein habe Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wobei regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen sei. Einkünfte aus Kapitalvermögen seien der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, die nur begrenzt steuerlich geltend gemacht werden können. So entstehe zwangsläufig ein Überschuss und die steuerrechtlich zu definierende Einkunftserzielungsabsicht werde erfüllt, so das Finanzamt.

Das FG Düsseldorf wies die Klage des Vereins ab. Der Verein habe mit einer Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt und habe dies nicht schlüssig widerlegen können. Der Verein habe in den Streitjahren erhebliche Einnahmen aus Kapitalanlagen erzielt und Finanzierungskosten seien nicht angefallen.

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