Immobilienkauf: Keine Grunderwerbsteuer auf mitverkaufte bewegliche Gegenstände
27.07.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Mit dem Kauf einer Immobilie ist oft auch der Erwerb gebrauchter beweglicher Gegenstände verbunden. Für diese wird nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln keine Grunderwerbsteuer fällig.
Der Immobilienkauf beschränkt sich nicht immer auf den Erwerb des Grundstücks und des Gebäudes. Beim Kauf einer Immobilie werden auch oft gebrauchte bewegliche Gegenstände wie z.B. eine Einbauküche erworben. Die Finanzämter verlangen unter Umständen auch für diese Gegenstände Grunderwerbsteuer. Diese Forderung ist aber oft unberechtigt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 8. November 2017 entschieden, dass für diese Gegenstände keine Grunderwerbsteuer anfällt, wenn sie werthaltig sind und es keine Anhaltspunkte für einen unrealistischen Kaufpreis gibt (Az.: 5 K 2938/16).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die Kläger ein Einfamilienhaus gekauft. Im notariellen Kaufvertag wurde vereinbart, dass ein Teil des Kaufpreises auf die mitverkauften beweglichen Gegenstände, konkret eine Einbauküche und Markisen, entfällt. Diese Vereinbarung wurde von dem Finanzamt allerdings nicht berücksichtigt und es erhob auch für diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer. Die Behörde vermutete, dass für die Küche und Markisen ein überhöhter Kaufpreis vereinbart wurde, um Grunderwerbsteuer zu sparen.
Die Klage der Käufer gegen den Steuerbescheid hatte vor dem Finanzgericht Köln Erfolg. Werden mit einem Grundstück weitere körperliche Gegenstände oder Rechte veräußert, die nicht unter den Grundstücksbegriff fallen, unterliegen diese nicht der Grunderwerbsteuer. Im Streitfall seien erkennbar werthaltige bewegliche Gegenstände mit der Immobilie veräußert worden. Daher durfte das Finanzamt nicht den Gesamtkaufpreis für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer heranziehen, so das FG Köln. Wird im Kaufvertrag die Aufteilung des Kaufpreises auf die erworbenen Gegenstände vorgenommen, so sind diese Vereinbarungen auch der Besteuerung zu Grunde zu legen. Diese Vereinbarungen sind allerdings nicht bindend, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt wurde. Dies müsse aber das Finanzamt nachweisen. Zur Ermittlung des Werts seien weder amtliche Abschreibungstabellen noch die Preise auf Verkaufsplattformen ein geeigneter Maßstab.
Bei Steuerstreitigkeiten mit den Finanzbehörden können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte kompetent beraten.
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