EuGH: Unterscheidungskraft für Eintragung als Unionsmarke notwendig
09.08.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Damit ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, muss es die nötige Unterscheidungskraft für die gesamte Union aufweisen. Das hat der EuGH mit Urteil vom 25. Juli 2018 bekräftigt.
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein Zeichen ohne originäre Unterscheidungskraft nur dann als Unionsmarke eingetragen werden, wenn es in dem Teil der EU Unterscheidungskraft erlangt hat, in dem es diese zuvor nicht hatte. Dieser Teil der Union kann aus einem einzigen Mitgliedsstaat bestehen. Für die Eintragung einer solchen Marke reicht der Nachweis nicht aus, dass sie in einem bedeutenden Teil der Union diese Unterscheidungskraft erlangt hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Dementsprechend muss das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach einem Urteil des EuGH vom 25. Juli 2018 erneut prüfen, ob die Eintragung der dreidimensionalen Form eines Schokoriegels als Unionsmarke aufrechterhalten werden kann (Az.: C-84/17 P). Das EUIPO hatte das Zeichen schon 2006 als Unionsmarke eingetragen. Ein anderer Lebensmittel-Hersteller verlangte die Nichtigerklärung der Marke und scheiterte. Das EUIPO wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Marke aufgrund ihrer Benutzung in der Union Unterscheidungskraft erlangt habe.
Das Gericht der Europäischen Union hob diese Entscheidung Ende 2016 jedoch auf. Denn die Unterscheidungskraft der Marke sei nur für einen Teil der Union nachgewiesen worden. Für andere maßgebliche Verkehrskreise fehle dieser Nachweis jedoch. Das EUIPO und der Markeninhaber bezweifelten, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Unterscheidungskraft in jedem einzelnen Mitgliedsstaat nachweisen müsse. Dies sei mit der Einheitlichkeit der Unionsmarke und dem einheitlichen Markt selbst nicht vereinbar.
Der EuGH bestätigte nun mit aktuellem Urteil die Entscheidung des Gerichts. Es sei zwar nicht erforderlich, dass für jeden einzelnen Mitgliedsstaat der EU nachgewiesen werden muss, dass die Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Allerdings müssten die vorgebrachten Beweismittel den Nachweis ermöglichen, dass die Unterscheidungskraft in allen Mitgliedsstaaten erlangt wurde, in denen das Zeichen zuvor keine originäre Unterscheidungskraft besaß, so der EuGH. Das EUIPO muss nun erneut über die Markeneintragung entscheiden.
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