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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
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Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Pressemitteilung von Michael Rainer
BFH: Schenkungssteuer bei Zuwendungen unter Ehepartnern
16.08.2018 / ID: 297717
Politik, Recht & Gesellschaft
Wer sein Vermögen auf den Ehepartner übertragen möchte, sollte aufpassen. Die Zuwendungen können der Schenkungssteuer unterliegen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Eheleute leben in der Regel im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jedem Partner gehört die Hälfte des während der Ehe entstandenen Zugewinns. Vorsicht ist aber geboten, wenn Vermögen vom Konto des einen Partners auf das des anderen übertragen wird. Dann kann auch unter Ehepartnern Schenkungssteuer fällig werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 2016 liegt eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten auch dann vor, wenn ein Ehepartner den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der Ehegatte dann darauf, dass ihm schon vor der Übertragung der Vermögensstand zur Hälfte zuzurechnen war und er deshalb nicht bereichert wurde, trägt er nach der Rechtsprechung des BFH dafür auch die Beweislast (Az.: II R 41/14).
In dem zu Grunde liegenden Fall übertrug der Ehemann den Vermögensstand seines Einzelkontos auf das Einzelkonto seiner Frau. Das zuständige Finanzamt nahm in der vollen Höhe des Betrags eine freigebige Zuwendung des Ehemanns an seine Frau an. Dem widersprach die Ehefrau. Sie sei nur in Höhe der Hälfte des Vermögensstands bereichert, da ihr die andere Hälfe des Vermögens auch schon vor der Übertragung zugestanden habe. Mit ihrer Klage scheiterte sie vor dem Finanzgericht. Die Ehefrau trage die Feststellungslast und sie habe nicht nachgewiesen, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt war, so das Finanzgericht.
Der BFG bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Der beschenkte Ehepartner trage die Beweislast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Dies gelte auch für Umstände, die belegen, dass dem Ehepartner das Vermögen schon vor der Übertragung ganz oder teilweise zuzurechnen ist.
Ob der Ehepartner eine Vollmacht für das Konto des anderen hat, ist für die Beurteilung der Schenkungssteuerpflicht ohne Bedeutung. Gemeinschaftskonten der Ehegatten sind von der Entscheidung des BFH nicht betroffen.
Auch wenn unter Ehepartnern hohe Freibeträge gelten, sollten bei der Übertragung hoher Vermögen, Immobilien, etc. die schenkungssteuerlichen Aspekte berücksichtigt werden. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte
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