Pressemitteilung von Michael Rainer

BFH: Steuerliche Erleichterung bei der Abfindung


Politik, Recht & Gesellschaft

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs wird es einfacher, die Zahlung einer Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes nach der Fünftelregelung günstiger zu versteuern (Az.: IX R 16/17).

Möchte der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis beenden, bietet er dem Arbeitnehmer häufig eine Abfindung an. Die Zahlung einer Abfindung gilt als Arbeitslohn und muss entsprechend versteuert werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. März 2018 wird es einfacher, die Abfindung ermäßigt zu versteuern und die Fünftelregelung in Anspruch zu nehmen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Durch die Fünftelregelung werden im Steuerrecht außerordentliche Einkünfte begünstigt. Zu diesen Einkünften können auch Abfindungen nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zählen. Bisher waren strenge Voraussetzungen an die Anwendung der Fünftelregelung geknüpft. So durfte der Arbeitnehmer die Kündigung nicht selbst ausgesprochen oder initiiert haben. Auch seine Zustimmung zur Kündigung konnte schon zur vollen Versteuerung der Abfindung führen, wenn er nicht nachweisen konnte unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden zu haben.

Der BFH hat diese Anforderungen nun heruntergeschraubt. Auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei von einer Drucksituation für den Arbeitnehmer auszugehen. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Stadt das Arbeitsverhältnis mit einem Angestellten einvernehmlich beendet. Der Arbeitnehmer erhielt eine Abfindung. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte er, den Abfindungsbetrag dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Das Finanzamt folgte dem nicht und letztlich landete der Fall vor dem Bundesfinanzhof.

Der BFH entschied, dass die Abfindung ermäßig zu besteuern ist. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zuge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sei in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Stimmt der Arbeitgeber einer Abfindungszahlung zu, könne im Regelfall angenommen werden, dass dazu auch eine rechtliche Veranlassung bestand. Insofern könne ohne Weiteres auch angenommen werden, dass der Arbeitgeber zumindest auch ein erhebliches eigenes Interesse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte. Dass der Arbeitnehmer unter solchen Umständen beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags unter einem nicht unerheblichen tatsächlichem Druck stand, bedarf dann keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr, so der BFH.

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