Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Auflösung einer Kapitalgesellschaft
20.09.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Verluste aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft können steuerlich berücksichtigt werden. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann aber nicht nachträglich geändert werden.
Der Steuerpflichtige muss sich das Verhalten seines Steuerberaters zurechnen lassen. Unterläuft diesem ein grober Fehler, kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid deshalb nicht mehr nachträglich geändert werden. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23. Mai 2018 entschieden (Az.: 2 K 1274/17 E), führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtanwälte aus.
In dem zu Grunde liegenden Fall war dem Steuerberater ein schwerwiegender Fehler unterlaufen. Er hatte eine GmbH und deren Gesellschafter-Geschäftsführer über viele Jahre steuerlich beraten. Über die GmbH war im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden und auch wegen Rechtsstreitigkeiten mit dem Insolvenzverwalter erst 2015 beendet worden. In der Einkommensteuererklärung des Gesellschafter-Geschäftsführers für das Jahr 2015 versäumte es der Steuerberater, den Verlust aus der Auflösung der Gesellschaft zu berücksichtigen. Als der Steuerbescheid rechtskräftig geworden war, beantragte der Gesellschafter seinen Verlust der Stammeinlage in Höhe von 70.000 Euro zu berücksichtigen und den Steuerbescheid entsprechend zu ändern. Zur Begründung führte er aus, dass er erst nach Eintritt der Bestandskraft Kenntnis von der Beendigung des Insolvenzverfahrens erlangt habe, weil ihn ein anderer Gesellschafter darüber informiert habe.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Düsseldorf folgten der Begründung nicht. Das Finanzgericht ließ offen, ob dem Kläger ein grobes Verschulden daran treffe, dass ihm der Auflösungsverlust erst nachträglich bekannt wurde. Er müsse sich in jedem Fall das grobe Verschulden seines Steuerberaters zurechnen lassen. Dieser habe es versäumt, bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2015 den Status des Insolvenzverfahrens zu prüfen und deshalb auch in nicht entschuldbarer Weise den Auflösungsverlust steuerlich nicht geltend gemacht. Durch die lange Dauer des Insolvenzverfahrens sei es nach Ansicht des FG Düsseldorf zwar nachvollziehbar, dass die Geltendmachung des Verlustes in Vergessenheit geraten ist. Dennoch habe der Steuerberater nicht nur leicht fahrlässig gehandelt. Der Fehler hätte vermieden werden können. Die jährliche Überprüfung der Verlustrealisierung hätte er z.B. durch entsprechenden Vermerk in den Akten sicherstellen können.
Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können im Steuerstreit mit den Finanzbehörden beraten.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/steuerstreit.html
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Michael Rainer
14.10.2020 | Michael Rainer
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
07.10.2020 | Michael Rainer
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
06.10.2020 | Michael Rainer
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
01.10.2020 | Michael Rainer
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
30.09.2020 | Michael Rainer
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Weitere Artikel in dieser Kategorie
27.11.2024 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
ARAG Recht schnell...
26.11.2024 | StrategieSchmiede GmbH i.G.
Inklusion Digital: Barrierefrei für Alle
Inklusion Digital: Barrierefrei für Alle
26.11.2024 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Ein Rentenbeginn vor Jahresende spart Steuern
Ein Rentenbeginn vor Jahresende spart Steuern
26.11.2024 | GRIN Publishing GmbH
Selbstbestimmtere Alternativen zu Alten- und Pflegeheimen
Selbstbestimmtere Alternativen zu Alten- und Pflegeheimen