BGH: Praxisklinik muss Möglichkeit der stationären Aufnahme bieten
06.11.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Eine Arztpraxis darf nicht mit dem Begriff "Praxisklinik" werben, wenn sie keine Übernachtungsmöglichkeiten bietet. Das hat der BGH mit Beschluss vom 17.10.2018 bestätigt (Az.: I ZR 58/18).
Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit Urteil vom 27. Februar 2018 bereits entschieden, dass eine Zahnarztpraxis, die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme bietet, nicht mit dem Begriff "Praxisklinik" werben darf und hob damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen auf (Az.: 4 U 161/17). Für den Verbraucher ist die Werbung irreführend, da er bei dem Begriff Klinik zumindest die Möglichkeit einer stationären Aufnahme erwartet, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Der Zahnarzt in dem zu Grunde liegenden Fall ist jedoch der Auffassung, dass der Verbraucher mit dem Begriff Klinik lediglich die Möglichkeit eines operativen Eingriffs erwarte. Da dies auf seine Praxis zutreffe, legte er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Die Beschwerde hat der BGH zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof folgte der Argumentation des Arztes nicht. Er bestätigte die Sicht des OLG Hamm, dass der Verbraucher bei dem Begriff Klinik zumindest die erforderliche Einrichtung für eine vorübergehende stationäre Aufnahme über Nacht erwarte. Das gelte auch dann, wenn diese stationäre Aufnahme nur im Ausnahmefall notwendig werde. Die Werbung sei daher für den Verbraucher irreführend, wenn diese Möglichkeit nicht besteht.
Mit dem Begriff "Praxisklinik" werde aber nicht nur der Verbraucher getäuscht, sondern auch den Mitbewerbern geschadet. Denn durch das vermeintliche Zusatzangebot einer stationären Aufnahme erweise sich die zahnärztliche Praxisklinik als vorzugswürdige Alternative zu einer rein ambulanten Zahnarztpraxis und zu einer erwägenswerten Alternative zu einer Zahnklinik im eigentlichen Sinne.
So wichtig Werbung für viele Unternehmen und Dienstleister ist, so schnell kann sie für den Verbraucher irreführend sein und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können verschiedene Sanktionen wie Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten und Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht abwehren bzw. durchsetzen.
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