Pressemitteilung von Michael Rainer

BFH: Entschädigung für Überspannung des Grundstücks bleibt steuerfrei


Politik, Recht & Gesellschaft

Eine Entschädigung, die ein Grundstückseigentümer für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung erhält, muss nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht versteuert werden.

In Zeiten der Energiewende werden mehr Trassen benötigt, um den Strom zu transportieren. Bei den Stromtrassen bleibt es nicht aus, dass auch private Grundstücke mit Stromleitungen überspannt werden. Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, haben die Eigentümer kaum, da auch die Zwangsenteignung drohen kann. Allerdings wird ihnen häufig eine Entschädigung für die Überspannung ihres Grundstücks angeboten. Diese Entschädigung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Juli 2018 steuerfrei und unterliegt nicht der Einkommensteuer (Az.: IX R 31/16), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde das Grundstück eines Hauseigentümers mit einer Stromleitung überspannt. Der Eigentümer nahm die Entschädigung des Netzbetreibers an und erlaubte dafür die Überspannung des Grundstücks und die dingliche Absicherung dieses Rechts durch einer immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit.

Das zuständige Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Entschädigung zu versteuern sei und setzte die Einkommensteuer entsprechend herauf. Die Klage des Eigentümers gegen den Steuerbescheid hatte vor dem Bundesfinanzhof Erfolg. Die gezahlte Entschädigung gehöre nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Denn es werde nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit an dem Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils, so der BFH.

Die Nutzung des Grundstücks sei durch die Überspannung mit einer Stromleitung zwar nicht eingeschränkt worden, es lägen aber auch keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen vor. Von dieser Vorschrift seien Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich nicht erfasst. Zudem wäre der Eigentümer vermutlich teilweise zwangsenteignet worden, wenn er der Überspannung nicht zugestimmt hätte. Wer einer drohenden Enteignung zuvorkommt, erbringe aber keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift, urteilte der BFH.

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