Einkaufskooperationen und Kartellrecht
28.11.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Einkaufskooperationen bieten sich für viele Händler an. Allerdings muss bei solchen Zusammenschlüssen darauf geachtet werden, dass sie nicht gegen Kartell- oder Wettbewerbsrecht verstoßen.
Um die eigene Stellung am Markt zu stärken, bieten sich gerade für kleinere oder mittelständische Händler Einkaufskooperationen an. Grundsätzlich sind solche Einkaufskooperationen nach europäischem Kartellrecht auch zulässig. Allerdings darf der Marktanteil auch nicht zu groß werden. Als Richtwert dient ein Marktanteil von etwa 15 Prozent, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskartellamt nun ein Verwaltungsverfahren gegen eine Möbeleinkaufskooperation eingeleitet. Der Kooperation gehören jetzt schon einige Handelsunternehmen an; im kommenden Jahr möchte sich eine weitere Gruppe anschließen. Das Kartellamt prüft nun, ob es wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen den Beitritt gibt.
Grundsätzlich steht das Kartellrecht solchen Einkaufskooperationen nicht im Wege, da diese Zusammenschlüsse es kleineren und mittleren Unternehmen möglich macht, ihre Stellung am Markt zu halten und zu stärken und natürlich auch den Verbrauchern die Waren zu günstigeren Konditionen anbieten zu können. Allerdings gibt es Grenzen, da auf der anderen Seite die Hersteller durch solche Kooperationen unter Druck gesetzt werden können. Wird der Einfluss auf den Markt solcher Zusammenschlüsse zu groß, kann das zu negative Folgen führen. Hersteller, die die geforderten Konditionen nicht bieten können, könnten aus dem Markt gedrängt werden. Das Angebot würde reduziert und letztlich würden auch die Verbraucher unter steigenden Preisen leiden.
Nach europäischen Kartellrechtsvorschriften sollte der Marktanteil solcher Einkaufskooperationen daher auch nur bei ca. 15 Prozent liegen. Das Bundeskartellamt wird nun unter verschiedenen Gesichtspunkten die Einkaufskooperation im Möbelhandel prüfen und feststellen, ob kartellrechtliche Bedenken gegen die Ausweitung des Zusammenschlusses bestehen.
Verstöße gegen das Kartellrecht oder Wettbewerbsrecht können empfindlich sanktioniert werden und beispielsweise Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen zur Folge haben. Dabei sind die Verstöße keineswegs immer offensichtlich. Schon einzelne Klauseln in den Verträgen können gegen Regelungen des Kartellrechts verstoßen. Im Kartellrecht und Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte
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