Pressemitteilung von Michael Rainer

GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrungsbericht zum Ausgleichsanspruch bei Handelsvertretern


Politik, Recht & Gesellschaft

Handelsvertreter haben einen Ausgleichsanspruch. Dieser Anspruch besteht auch, wenn der Vertrags bereits während der Probezeit wieder beendet wurde, Das hat der EuGH klargestellt.

Handelsvertreter haben nach Paragraph 89b HGB einen Ausgleichsanspruch, wenn der Handelsvertretervertrag beendet wird. Da das Unternehmen nach dem Vertragsende häufig noch von den Kontakten, die der Handelsvertreter geschlossen hat, profitiert und weiter Geschäftsbeziehungen zu diesen Kunden pflegt, soll der Vertreter durch die Ausgleichszahlung an diesen Geschäften partizipieren. Dieser Ausgleichsanspruch kann nicht einfach ausgeschlossen werden. Dennoch gibt der Ausgleichsanspruch nach einem Erfahrungsbericht der Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte immer wieder Anlass zu rechtlichen Auseinandersetzungen.

Es gibt durchaus Konstellationen, in denen der Ausgleichsanspruch entfallen kann. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Handelsvertreter den Vertrag selbst kündigt oder er durch ein schuldhaftes Verhalten die Kündigung des Vertrags herbeigeführt hat. Kein Kriterium für den Ausgleichsanspruch ist hingegen die Dauer des Vertragsverhältnisses oder ob sich der Handelsvertreter noch in der Probezeit befindet. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. April 2018 klargestellt (Az.: C-645/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall war in dem Handelsvertretervertrag u.a. eine zwölfmonatige Probezeit vereinbart. Während dieser Zeit konnten beide Parteien unter Einhaltung einer bestimmten Frist den Vertrag kündigen. Da der Handelsvertreter die Erwartungen des Unternehmens offenbar nicht erfüllte und die vereinbarten Ziele verfehlte, machte das Unternehmen von diesem Kündigungsrecht Gebrauch. Der Handelsvertreter machte anschließend seinen Ausgleichsanspruch geltend. Das Unternehmen vertrat den Standpunkt, dass dieses Anspruch bei Beendigung des Vertrags während der Probezeit nicht besteht.

Der Streit wurde bis vor den EuGH getragen und dieser stellte sich auf die Seite des Handelsvertreters. Die Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters werden in einer EU-Richtlinie geregelt. Die darin vorgesehenen Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche dienen dazu, dass der Handelsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen, aus denen das Unternehmen weiter Vorteile zieht, oder für Kosten und Aufwendungen, die ihm entstanden sind, entschädigt werden soll, so der EuGH. Dieser Anspruch könne nicht deshalb verweigert werden, weil der Vertrag während der Probezeit beendet wurde.

Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner für Unternehmen und Handelsvertreter.

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