Über Weihnachtskarten, X-Mas E-Mails und die Frage, ob die DSGVO der Grinch ist, der die Weihnachtswünsche stiehlt
30.11.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Während wir bis Weihnachten immer weniger Tage zu zählen haben, erreicht uns eine Frage jetzt alle paar Tage: "Dürfen wir unseren Kunden eigentlich noch Weihnachtspost schicken?" Verständlich, denn immerhin feiern wir 2018 das erste Fest mit der DSGVO und geschärftem Bewusstsein für das Thema Datenschutz.
Damit Sie wissen, wo Sie Ihren kreativen Ideen freien Lauf lassen dürfen oder wo Sie sich die Mühe gleich sparen können, beantworte ich aus meiner Sicht* die wichtigsten Fragen zum Thema.
X-Mas Wünsche per Mail: Braucht das Christkind ein Double-Opt-In?
Ganz klare Antwort: Ja! Das Christkind, also in diesem Fall Sie, brauchen tatsächlich ein Double-Opt-In. Dem Kunden ungefragt per E-Mail Weihnachtswünsche zu schicken ist unzulässig. Denn eine gut gemeinte E-Mail mit einem blinkenden Tannenbaum wird in der Regel nichts mit dem konkreten Auftrag zu tun haben, den Sie von Ihrem Kunden erhalten haben. Ausnahme von der Regel: der Kunde hat explizit seine Einwilligung dazu gegeben, dass Sie ihm ein frohes Fest wünschen dürfen. Sollten Sie zum vermutlich eher kleinen Kreis derer Gehören, die eine solche Einwilligung haben, mailen Sie los! Für alle anderen gilt: machen Sie sich keine Mühe mit netten Formulierungen und löschen Sie Ihren aktuellen Weihnachts-Verteiler. Weihnachtswünsche auf elektronischem Weg sind ein ganz klares No-Go!
Exkurs zum Grinch:
DSGVO, UWG oder ePrivacy-Richtlinie - Wer verbietet uns denn jetzt eigentlich das leichtsinnige Wünschen?
Im Sinne der Richtigkeit sei an dieser Stelle noch kurz angemerkt: Alle sprechen gerade nur über die DSGVO. Klar, immerhin ist sie gerade der große Begriff rund um das Thema Datenschutz, den alle auf dem Schirm haben. Beim "unverlangten Versand einer E-Mail" ist die korrekte Rechtsnorm allerdings gar nicht die EU-DSGVO, sondern §7 UWG, mit den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG - kurz: ePrivacy-Richtlinie. Aber das nur am Rande.
"Hoho", live und direkt ins Ohr:
Sind Weihnachtsgrüße per Telefon erlaubt?
Um es auch hier kurz zu halten: Nein. Einfach zum Hörer zu greifen und den Kunden zum Thema Weihnachten anzurufen, ist überhaupt keine gute Idee. So eine Aktion fällt bereits in den Bereich Telefonwerbung und ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen: Der Angerufene hat bereits vorher explizit eine Einwilligung zu dieser Art von Werbung gegeben. Oder Sie haben ein ausgesprochen freundschaftliches Verhältnis zu diesem speziellen Kunden, dessen Nummer sie da wählen. In letzterem Fall geht ein Weihnachtsanruf sicher auch in Ordnung.
Und wie sieht es mit echtem Papier und Geschenken auf dem guten alten Postweg aus?
Hier habe ich endlich gute Nachrichten: wer seinen Kunden eine Weihnachtskarte oder auch ein Geschenk per Post schicken will, bewegt sich auf recht stabilem Eis. Ausnahme: Wenn der Empfänger schon mal deutlich gemacht hat, dass er bitte überhaupt keine Weihnachtsgrüße aus dem Briefkasten fischen und auch keinen Kurier mit überdimensional großen Kalendern, Fresskörben und Ähnlichem empfangen möchte, sollten Sie das unbedingt in Ihrem Weihnachts-Verteiler berücksichtigen. Ansonsten könnte es berechtigten Ärger geben.
Fazit:
Die E-Mail-Postfächer müssen leer und die Telefone still bleiben. Aber den klassischen Briefkästen steht vermutlich die aufregendste Zeit des Jahres bevor
Beginnen Sie also ruhig, Karten zu entwerfen, Briefumschläge und Präsente auszusuchen - so lange Sie auf E-Mails und Anrufe verzichten und Ihre Weihnachtsgrüße an niemanden schicken, der einen expliziten Widerspruch gegen den Erhalt von Werbesendungen eingelegt hat, dürfen sie sich austoben. Viel Spaß beim rechtschaffenen Schenken und gesetzestreuen Wünschen!
*Informationen aus diesem Artikel basieren auf meiner persönlichen Recherche und Erfahrung. Sie dienen lediglich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können insbesondere keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt.
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