FG Münster: Enteignung ist kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft
21.12.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Wird ein Grundstückseigentümer gegen Zahlung einer Entschädigung enteignet, ist der daraus resultierende Gewinn nicht steuerpflichtig. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Eine Enteignung ist kein steuerpflichtig privates Veräußerungsgeschäft. Das hat das Finanzgericht Münster mir Urteil vom 28. November 2018 entschieden (Az.: 1 K 71/16 E). Damit unterliegt der aus der Enteignung erzielte Gewinn auch nicht der Steuer, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.
In dem zu Grunde liegenden Fall führte eine Gemeinde ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ einen Sonderungsbescheid gegenüber dem Kläger. Sie enteignete ihn und übertrug das Grundstück des Klägers auf sich selbst. Zum Ausgleich erhielt der Kläger eine Entschädigung.
Der Kläger hatte im Jahr 2005 das Alleineigentum an dem unbebauten Grundstück erworben. Drei Jahre später führte die Gemeinde ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ in Bezug auf das Grundstück einen Sonderungsbescheid gegenüber dem Kläger mit der Folge, dass das Eigentum an dem Grundstück auf die Stadt übergehen sollte. Als Entschädigung für die Enteignung zahlte die Stadt dem Kläger rund 600.000 Euro.
Da zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Enteignung weniger als zehn Jahre lagen, hielt das Finanzamt den erzielten Gewinn für steuerpflichtig. Die Enteignung des Grundstücks stelle nach Ansicht der Behörde ein privates Veräußerungsgeschäft dar und der sog. Spekulationsgewinn in Höhe von rund 175.000 Euro müsse daher versteuert werden.
Die Klage gegen den Steuerbescheid hatte Erfolg. Die hoheitliche Übertragung des Grundstücks auf die Stadt sei nicht als privates Veräußerungsgeschäft anzusehen, stellte das Finanzgericht Münster klar. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft setze voraus, dass die Eigentumsübertragung auf einer wirtschaftlichen Betätigung des Veräußernden beruhe, das heißt der Veräußernde muss einen rechtsgeschäftlichen Willen zur Veräußerung haben. Werde ein Grundstück, wie in diesem Fall, enteignet, sei nicht davon auszugehen, dass ein solcher Wille zur Veräußerung tatsächlich vorliegt, so das Finanzgericht Münster.
Bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/steuerstreit.html
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Michael Rainer
14.10.2020 | Michael Rainer
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
07.10.2020 | Michael Rainer
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
06.10.2020 | Michael Rainer
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
01.10.2020 | Michael Rainer
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
30.09.2020 | Michael Rainer
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Weitere Artikel in dieser Kategorie
27.11.2024 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
ARAG Recht schnell...
26.11.2024 | StrategieSchmiede GmbH i.G.
Inklusion Digital: Barrierefrei für Alle
Inklusion Digital: Barrierefrei für Alle
26.11.2024 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Ein Rentenbeginn vor Jahresende spart Steuern
Ein Rentenbeginn vor Jahresende spart Steuern
26.11.2024 | GRIN Publishing GmbH
Selbstbestimmtere Alternativen zu Alten- und Pflegeheimen
Selbstbestimmtere Alternativen zu Alten- und Pflegeheimen