ARAG Recht schnell...
16.01.2019
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Elternzeit verlängern +++
Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist laut ARAG nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Denn die Beschränkung der Bindungsfrist auf zwei Jahre spricht dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren können und sich lediglich an die Anzeigefristen halten müssen (LAG Berlin/Brandenburg, Az.: 21 Sa 390/18).
+++ Arbeiten über das Rentenalter hinaus +++
Die gesetzliche Regelung, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, im Fall der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, ist laut ARAG wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar (BAG, Az.: 7 AZR 70/17).
+++ Wer zahlt ein unbrauchbares Gutachten? +++
Der Verursacher eines Verkehrsunfalls muss laut ARAG dem Geschädigten auch dann die Kosten eines zur Feststellung der Unfallschäden erforderlichen Privatgutachtens erstatten, wenn das Gutachten Fehler hat (AG Frankfurt am Main, Az.: 31 C 1884/16 (17)).
Langfassungen:
Elternzeit verlängern
Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Der Kläger hatte im entschiedenen Fall Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt des Kindes stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies wurde von der Arbeitgeberin abgelehnt. Die Klage war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich der Kläger während des dritten Lebensjahres des Kindes in Elternzeit befindet. Aus dem Wortlaut und der Systematik des einschlägigen Gesetzes, § 16 BEEG, ergebe sich gerade nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein soll, so das LAG. Vielmehr spreche die Beschränkung der Bindungsfrist auf zwei Jahre dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren könnten und sich lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG halten müssten. Hierfür spreche auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen, so die ARAG Experten (LAG Berlin/Brandenburg, Az.: 21 Sa 390/18).
Arbeiten über das Rentenalter hinaus
Die gesetzliche Regelung, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, im Fall der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, ist wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar. Der im Juli 1949 geborene Kläger war im konkreten Fall bei dem beklagten Land als Lehrer an einer berufsbildenden Schule mit einem Unterrichtsdeputat von 23 Wochenstunden beschäftigt. Nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelung in § 44 Nr. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) endete das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31.01.2015. Am 20.01.2015 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.07.2015 endet. Mit Schreiben vom 03.02.2015 ordnete die Schulleiterin zunächst an, dass der Kläger in der Zeit vom 01.02. bis zum 31.07.2015 jederzeit widerruflich über seine vertraglich festgelegte Regelstundenzahl hinaus weitere 4 Wochenstunden Unterricht zu erteilen hatte. Mit Schreiben vom 04.03.2015 wurde sodann die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Klägers mit Wirkung vom 01.02.2015 auf 25,5 Wochenstunden erhöht. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31.07.2015 geendet hat. Jedoch ohne Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei wirksam, stellten die Erfurter Richter fest. Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI genüge den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Befristung zum 31.07.2015 war laut BAG nach § 41 Satz 3 SGB VI gerechtfertigt und es komme nicht darauf an, ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetze, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird. Denn in der Vereinbarung vom 20.01.2015 sei nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben worden. Die vertragliche Abrede über die Arbeitszeiterhöhung sei erst sechs Wochen später und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts getroffen worden, erklären ARAG Experten (BAG, Az.: 7 AZR 70/17).
Wer zahlt ein unbrauchbares Gutachten?
Der Verursacher eines Verkehrsunfalls muss dem Geschädigten auch dann die Kosten eines zur Feststellung der Unfallschäden erforderlichen Privatgutachtens erstatten, wenn das Gutachten Fehler hat. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Geschädigte ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall begutachten lassen, wofür ihr rund 1.000 Euro Kosten entstanden waren. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lehnte es aber ab, hierfür aufzukommen und wendete ein, das Gutachten sei wegen handwerklicher Mängel unbrauchbar. Sie kürzte auch den von ihr erstatteten Sachschadensbetrag und verwies auf ihre eigenen Berechnungen. Im anschließenden Prozess stellte sich durch ein gerichtliches Gutachten heraus, dass der Privatgutachter der Geschädigten den Restwert des Fahrzeugs nicht richtig ermittelt hatte. Das Amtsgericht verurteilte die Versicherung dennoch zur Zahlung der Gutachterkosten und führte zur Begründung aus, dass der Unfallverursacher grundsätzlich auch für fehlerhafte Gutachten einstehen müsse. Fehler des Sachverständigen seien dem Geschädigten nicht zurechenbar. Der Schädiger müsse nur dann nicht haften, wenn die Geschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens auch ohne besondere Sachkunde hätte erkennen und er den Sachverständigen daher zur Nachbesserung hätte anhalten können. Vom Schädiger könne auch dann nicht verlangt werden, Schadensersatz für ein unbrauchbares Gutachten zu leisten, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit hätte abwenden können. Diese Ausnahme sei aber nach den Umständen des Falles hier nicht einschlägig, ergänzen ARAG Experten (AG Frankfurt am Main, Az.: 31 C 1884/16 (17)).
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