Änderungen im Markenrecht - Markenrechtmodernisierungsgesetz in Kraft getreten
17.01.2019
Politik, Recht & Gesellschaft
Das Markenrechtmodernisierungsgesetz (MaMog) ist in Deutschland am 14. Januar 2019 in Kraft getreten und bringt einige Veränderungen im Markenrecht mit sich.
Mit dem Markenrechtmodernisierungsgesetz wird das deutsche Markenrecht an die europäische Richtlinie angepasst. So soll das Markenrecht innerhalb der Europäischen Union weiter harmonisiert und die Rechte von Markeninhabern gestärkt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Mit dem Inkrafttreten des MaMoG wird das deutsche Markenrecht nicht auf den Kopf gestellt, einige Änderungen bringt das neue Gesetz aber mit sich. Zu den wichtigsten Änderungen zählt dabei, dass Marken nicht mehr grafisch darstellbar sein müssen. Zeichen können nun in jeder geeigneten Form mit allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden, z.B. durch Audio- oder Bilddateien. Das führt wiederum zu neuen Darstellungsformen. Klangmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken oder Multimediamarken sind möglich.
Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung der Gewährleistungsmarke ins deutsche Markenrecht. Als Unionsmarke war sie schon seit 2017 verfügbar. Die Gewährleistungsmarke sorgt für einen markenrechtlichen Schutz von Gütesiegeln und Prüfzeichen, etwa zu Sicherheitsstandards, zur biologischen Herstellung von Waren oder zu fairem Handel. Bei der Gewährleistungsmarke steht nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Sie muss in der Lage sein, bestimmte Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung zu gewährleisten und sie von solchen Produkten zu unterscheiden, für die es keine derartige Gewährleistung gibt. Die Markeninhaber müssen neutral sein und dürfen die von ihnen zertifizierten Waren nicht selbst anbieten.
Mit dem MaMoG werden auch neue absolute Schutzhindernisse in das deutsche Markenrecht eingeführt. Als absolute Schutzhindernisse müssen jetzt auch geschützte geografische Angaben und geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bei Lebensmitteln, Wein und Spirituosen.
Neu ist auch, dass Lizenzen auf Antrag in das Register eingetragen werden können. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann dann auch selbst wegen Markenrechtsverletzungen klagen, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist keine Klage einreicht.
Zu den Änderungen im Markenrecht können im IP-Recht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte
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