GRP Rainer Rechtanwälte: Bewertung einer Abgeltungsklausel bei Aufhebung des Geschäftsführeranstellungsvertrags
21.01.2019
Politik, Recht & Gesellschaft
Wichtige Umstände dürfen in einer Aufhebungsvereinbarung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer nicht verschwiegen werden. Sonst kann eine Abgeltungsklausel ungültig sein.
Wenn sich eine Gesellschaft von einem Geschäftsführer trennen möchte, wird häufig eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen. Die Vereinbarung enthält regelmäßig auch eine Abgeltungsklausel, mit der sich die Parteien von allen gegenseitigen Ansprüchen freistellen. Der Geschäftsführer kann trotz der Abgeltungsklausel immer noch in der Haftung stehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Für die Bewertung, ob die Haftung wirksam ausgeschlossen wurde, ist entscheidend, ob alle wesentlichen Umstände im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung offengelegt wurden. Wurden solche Umstände arglistig verschwiegen, kann der Geschäftsführer weiterhin haftbar und schadensersatzpflichtig sein, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18. April 2018 zeigt (Az.: 7 U 3130/17).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatten eine GmbH und ihr Geschäftsführer den Geschäftsführeranstellungsvertrag aufgeboben. Bestandteil der Aufhebungsvereinbarung war eine Abgeltungsklausel, nach der alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag abgegolten sind. Der Anstellungsvertrag enthielt Regelungen, nach denen der Geschäftsführer beim Abschluss von Mietverträgen mit einer mehr als dreijährigen Laufzeit und einem jährlichen Mietzins von mehr als 24.000 Euro zunächst die schriftliche Genehmigung der Gesellschafterversammlung einholen muss.
Daran hatte sich der Geschäftsführer allerdings nicht gehalten und wenige Wochen bevor sein Anstellungsvertrag aufgehoben wurde noch einen Mietvertrag über zehn Jahre mit einem jährlichen Mietzins von rund 51.000 Euro abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung hatte er darüber nicht informiert und dies auch nicht bei der Schließung der Aufhebungsvereinbarung nachgeholt. Der Mietvertrag wurde gegen eine Abstandszahlung in Höhe von 60.000 Euro aufgehoben. Diese Summe verlangte die GmbH nun von ihrem ehemaligen Geschäftsführer zurück.
Das OLG München sprach der GmbH den Schadensersatz zu. Mit dem Abschluss des Mietvertrags ohne Zustimmung der Gesellschafter habe der Geschäftsführer gegen seine Pflichten verstoßen. Er könne sich nicht auf die Abgeltungsklausel in der Aufhebungsvereinbarung berufen, da er mit dem Abschluss des Mietvertrags seine Kompetenzen überschritten habe. Auch später habe er die Gesellschafter nicht über sein Handeln aufgeklärt, sondern dieses weiterhin arglistig verschwiegen, so dass die Abgeltungsklausel nicht greife, erklärte das OLG München.
Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Gesellschaften und Geschäftsführer beraten.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht.html
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Michael Rainer
14.10.2020 | Michael Rainer
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
07.10.2020 | Michael Rainer
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
06.10.2020 | Michael Rainer
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
01.10.2020 | Michael Rainer
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
30.09.2020 | Michael Rainer
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Weitere Artikel in dieser Kategorie
27.11.2024 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
ARAG Recht schnell...
26.11.2024 | StrategieSchmiede GmbH i.G.
Inklusion Digital: Barrierefrei für Alle
Inklusion Digital: Barrierefrei für Alle
26.11.2024 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Ein Rentenbeginn vor Jahresende spart Steuern
Ein Rentenbeginn vor Jahresende spart Steuern
26.11.2024 | GRIN Publishing GmbH
Selbstbestimmtere Alternativen zu Alten- und Pflegeheimen
Selbstbestimmtere Alternativen zu Alten- und Pflegeheimen