Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Politik, Recht & Gesellschaft

Blutspender sind gesetzlich unfallversichert
Der Bedarf an lebensrettenden Blutspenden ist ungebrochen hoch: Laut Deutscher Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie (DGTI) werden in Deutschland täglich 14.000 Blutspenden benötigt. Um die Spender zu schützen und ihr Engagement zu honorieren, stehen sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Schutz des Spenders und die Sicherheit des Empfängers stehen für Blutspendedienste an erster Stelle. Um Ansteckungen auszuschließen, wird bei jedem Spendevorgang steriles Einwegmaterial verwendet. Das Risiko vor einer Infektion ist also verschwindend gering. Sollte dennoch etwas passieren, sei es durch eine Infektion oder durch einen Sturz aufgrund von Kreislaufproblemen, sind Blutspender gesetzlich unfallversichert. Nach ARAG Experten ist sogar der direkte Weg zur Spende und wieder nach Hause versichert. Wichtig ist, dass Betroffene den Blutspendedienst über den Unfall informieren, der diese Meldung wiederum an die gesetzliche Unfallversicherung weitergibt. Die Versicherung kommt dann für alle Behandlungskosten auf, die mit dem konkreten Unfall in Zusammenhang stehen. Werden Rehamaßnahmen nötig, sind auch diese abgesichert. Zudem hat der Blutspender während der Dauer der medizinischen Reha sogar Anspruch auf Verletztengeld, wenn er durch den Unfall arbeitsunfähig ist.

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Suche nach Katze ist nicht versichert
Wer sein verlorenes Haustier sucht und dabei von seinem üblichen Arbeitsweg abweicht, unterliegt nicht mehr dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Er kann eine Verletzung also nicht mehr als Wegeunfall geltend machen. Das hat jetzt das zuständige Sozialgericht (SG) entschieden - und damit der Klage eines Katzenbesitzers eine Absage erteilt. Der Mann war von einer Spätschicht nach Hause gekommen und auf einem gepflasterten Gehweg in Richtung Haustür gegangen. Da fiel ihm ein, dass er nach seiner Katze Ausschau halten könnte. Der Mann betrat dazu den Rasen direkt neben dem Gehweg und rutschte auf dem nassen Rasen aus. Er zog sich dabei eine Schulterverletzung zu, konnte den Versicherungsschutz jedoch nicht geltend machen. Denn die Richter urteilten: Jede "privat motivierte Verrichtung" kann den Versicherungsschutz sofort beenden. Laut ARAG Experten sind Wegeunfälle zwar Arbeitsunfällen gleichgestellt, aber selbst kleine Umwege haben Folgen für den Versicherungsschutz. Schon der erste Schritt zur Katzensuche ist im vorliegenden Fall somit nicht mehr versichert gewesen (SG Landshut, Az.: S 13 U 243/16),

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Gestörter Satellitenempfang
Es ist schon ärgerlich, wenn die Lieblingssendung verrauscht über die Mattscheibe flimmert oder beim entscheidenden Pokalspiel die eigene nicht von der fremden Mannschaft zu unterscheiden ist, da der Fernsehempfang nur in vorzeitlichem Schwarz-Weiß möglich ist. Trotzdem hat der Eigentümer eines Grundstücks keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Satellitenempfang durch einen Baum auf dem Grundstück eines Nachbarn gestört ist. Im vorliegenden Verfahren klagte der Eigentümer eines Grundstücks. Die beklagte Nachbarin ist die Heimatgemeinde, die entlang der Straße - vor dem Grundstück des Klägers - einen Baum gepflanzt hatte. Er war der Meinung, dass sein Satellitenempfang durch diesen Baum gestört sei, weshalb er den Standort seiner Satellitenanlage durch einen Fachbetrieb verlegen ließ, um störungsfrei Fernsehen zu schauen. Die Kosten hierfür in Höhe von 439,68 Euro zuzüglich erbrachter Eigenleistungen im Gegenwert von 350,30 Euro verlangte er von der Gemeinde als Schadensersatz, nachdem die Gemeinde sowohl eine Kostenübernahme, als auch eine Kürzung der Baumkrone verweigert hatte. Das angerufene Gericht wies die Klage allerdings ab. Bei einer Störung des Satellitenempfangs sei der "verursachende" Nachbar nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er gegen Rechtsnormen, wie das Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG), verstoße. Das war laut ARAG Experten hier nicht der Fall. Der Kläger wollte die Entscheidung nicht akzeptieren und legte Berufung beim Landgericht (LG) ein. Ohne Erfolg! Das LG entschied, das Amtsgericht habe zutreffend einen Anspruch auf Schadensersatz laut BGB verneint, weil die Störung des Satellitenempfangs keine Eigentumsbeeinträchtigung darstelle (LG Koblenz, Az.: 6 S 204/18).

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