Steuerhinterziehung - BGH schränkt Kompensationsverbot bei Umsatzsteuer ein
27.02.2019
Politik, Recht & Gesellschaft
Der Bundesgerichtshof hat das Kompensationsverbot bei der Hinterziehung der Umsatzsteuer eingeschränkt. Das kann erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß haben.
Steuerhinterziehung liegt vor, wenn gegenüber den Finanzbehörden unrichtige, unvollständige oder gar keine Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen gemacht werden. Die Höhe der hinterzogenen Steuern kann im Steuerstrafverfahren erheblichen Einfluss auf das Strafmaß haben. Dabei gelten Steuern auch dann als verkürzt, wenn sie nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden können. Eine Steuerverkürzung liegt auch dann vor, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können. In der Praxis bedeutete dieses Kompensationsverbot nach der bisherigen Rechtsprechung, dass bei hinterzogener Umsatzsteuer die mögliche Vorsteuer nicht berücksichtigt und mit der Steuerschuld saldiert werden kann, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Bisher gab es nur wenige Ausnahmen vom Kompensationsverbot. Vorsteuern gehörten nicht dazu und konnten dementsprechend nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Dies hat der BGH nun anders entschieden und das Kompensationsverbot bei der Umsatzsteuer in Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 13. September 2018 eingeschränkt (Az.: 1 StR 642/17).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Gebrauchtwagenhändler überwiegend keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und die steuerpflichtigen Umsätze gegenüber dem Finanzamt verschwiegen. Als die Sache aufflog, berechnete das Landgericht in erster Instanz den Steuerschaden aus den verschwiegenen Umsätzen. Es setzte jedoch nur die Umsatzsteuer aus dem Verkauf der Fahrzeuge, nicht jedoch die Vorsteuern aus dem Einkauf der Pkw an.
Dies entschied der BGH nun anders. Sofern ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz bestehe, können bei der Ermittlung der Höhe der Steuerverkürzung die nicht geltend gemachten Vorsteuern in Abzug gebracht werden. Dies sei dann der Fall, wenn eine nicht erklärte steuerpflichtige Ausgangsleistung eine tatsächlich durchgeführte Leistung war und die dabei verwendeten Wirtschaftsgüter unter den Voraussetzungen des § 15 UstG erworben wurden. Dann habe eine Verrechnung von Vorsteuer und Umsatzsteuer zu erfolgen. Insbesondere müsse aber eine Rechnung aus dem maßgeblichen Besteuerungszeitraum vorliegen.
Durch dieses Urteil kann die Höhe der Steuerhinterziehung in vielen Fällen gemindert werden. Im Steuerstrafrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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